Fragen und Antworten zur PKR
Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die am häufigsten an uns gerichteten Fragen. Die Antwort auf Ihre Frage fehlt? Kontaktieren Sie uns unter 069 155-4100 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an mail(at)pkr.de.
Filmschaffende Produktionsunternehmen Freie im Rundfunk Ruhestand
Filmschaffende
TV bAV
Der Tarifvertrag bAV gilt für:
- Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, für Privatsender, Streamingdienste und Kino
- Filmschaffende, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind
- Produktionen, die innerhalb Deutschlands stattfinden
Bei der Entgeltumwandlung werden Teile Ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet.
Der TV bAV sieht vor, dass Filmschaffende ergänzend zu dem Arbeitgeberbeitrag mindestens 4 % des Arbeitsentgelts mittels EU in die bAV einzahlen müssen. § 5.3. des TV bAV sieht vor, dass aber auch auch 5 %, 6 %, 7 % oder maximal 8 % umgewandelt werden können. Der Filmschaffende kann gesondert und in Textform das Produktionsunternehmen über die Höhe der EU informieren, oder das PU kann die Abfrage auch mit einer Ergänzung zu dem Anhang des Arbeitsvertrags erfassen.
Interessenten
Sollten Sie auf Produktionsdauer beschäftigt sein, bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages die betriebliche Altersvorsorge mit der PKR via Entgeltumwandlung an. Mit der Unterschrift Ihres Arbeitsvertrages stimmen Sie auch einer PKR-Mitgliedschaft zu. Nach Ihrer Zustimmung meldet Ihr Arbeitgeber Sie automatisch bei der PKR als Mitglied an und führt Ihre Eigenbeiträge und die Arbeitgeberzuschüsse ab.
Alternativ können Sie auch unseren Onlineantrag nutzen. Das gilt auch für Filmschaffende, die auf Rechnungsbasis arbeiten. Sie geben zunächst nur die erforderlichen Antragsdaten ein und senden diese per E-Mail mail(at)pkr.de an uns. Daraufhin legen wir eine vorläufige Mitgliedschaft an und schicken Ihnen alle Vertragsunterlagen, den vorausgefüllten Antrag in Papierform sowie einen frankierten Rückumschlag per Post zu. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und senden ihn an uns zurück.
In jedem Fall können und sollten Sie uns Angaben zu Ehegattin, Ehegatten oder (amtlich!) eingetragenem Lebenspartner, eingetragener Lebenspartnerin angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail(at)pkr.de). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.
Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit:
- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)
- Ehegattin, Ehegatte und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin, Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin, Lebensgefährte)
Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:
- Kindergeldberechtigte Kinder bis max. 27 Jahre (zeitlich befristete Rente)
- Lebensgefährtin, Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens 3 Jahren
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:
Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.
Variante 2: Ihre Lebensgefährtin, ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.
Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.
Auf Produktionsdauer befristet beschäftigte Filmschaffende sorgen im Rahmen einer Entgeltumwandlung vor. Bei der Entgeltumwandlung liegt der Beitragssatz Ihrer Arbeitgeber grundsätzlich bei 4 % Ihres Arbeitsentgelts. Der Eigenanteil liegt ebenfalls bei 4 % – er kann jedoch auf bis zu 8 % erhöht werden.
Sollten Sie auf Rechnungsbasis arbeiten, können Sie im Falle von Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk PKR-Beiträge im Rahmen Ihrer Rechnungen geltend machen. Wenn Sie nicht versicherungspflichtig gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz sind, liegen sowohl der Auftraggeber- als auch Ihr Eigenanteil bei 7 %. Ansonsten reduziert sich der Anteil Ihres Auftraggebers auf 4 %. Eine Vorlage zur Erstellung von Rechungen finden Sie im Downloadbereich im Abschnitt Filmschaffende.
Mitglieder
Eine Beitragspflicht aus dem Tarifvertrag bAV gilt für:
- tarifgebundene Produktionsunternehmen
- Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, für Privatsender, Streamingdienste und Kino
- Filmschaffende, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind
- Produktionen innerhalb Deutschlands und im Ausland, sofern deutsches Recht gilt (insbesondere bei Entsendung)
Beitragspflicht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Satzung der PKR:
- Tätigkeit für ein Produktionsunternehmen
- Sie sind ordentliches Mitglied der Pensionskasse (Ziffer 2.20 ff. der Satzung).
- Sie erzielen beitragspflichtige Honorare (Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
- Die Produktionsfirma ist Anstaltsmitglied der Pensionskasse.
- Es handelt sich um eine Produktion, mit oder für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Ihr Versicherungstarif richtet sich nach dem Datum Ihres Eintritts in die Pensionskasse Rundfunk.
Für Mitgliedschaften, die bis 31.12.2003 begonnen haben, gilt der Rententarif. Dieser spiegelt sich auch an Ihrer Mitgliedsnummer wider. Sie liegt unter 20.000.
Für Mitgliedschaften, seit 01.01.2004 bestehen, gilt der Lebenspartnertarif. Erkennbar auch an einer Mitgliedsnummer ab 20.000.
Zusammen mit der jährlichen Rentenberechnung (Standmitteilung) senden wir Ihnen regelmäßig Ende März auch eine Bescheinigung der im Vorjahr eingezahlten Beiträge zu. Einer Aufforderung hierzu bedarf es nicht.
Die Beitragsbescheinigung ermöglicht Ihnen die Kontrolle, ob die abgeführten Beiträge mit Ihren Erwartungen und z. B. Gehaltsabrechnungen übereinstimmen.
Ein Mal pro Jahr, üblicherweise Ende März, senden wir Ihnen eine Information über Ihren Rentenanspruch, den Sie mit den bisher gezahlten Beiträgen erworben haben. Je nach Tarif und Einzahlungsverlauf sind darin zusätzlich der Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall und eine Modellrechnung bei Fortsetzung der Beitragszahlung enthalten.
Auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende können im Rahmen einer Entgeltumwandlung den Eigenanteil von 4 % auf bis zu 8 % erhöhen.
Als Ordentliches Mitglied müssen Sie selbst keine Beiträge überweisen. Die Abführung des Eigenanteils Ihrer Beiträge sowie die Zuschüsse an die Pensionskasse Rundfunk übernehmen Ihre Arbeitgeber.
Nur wenn Sie zusätzliche Beiträge zur Altersversorgung beisteuern möchten, überweisen Sie Ihre Beiträge bitte auf das folgende Konto:
Pensionskasse Rundfunk VVaG
BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11
Verwendungszweck: Ihre Mitgliedsnummer + Hinweis „freiwillige Zuzahlung“
Ihre PKR-Mitgliedschaft ist nach dem TV bAV sofort unverfallbar, das heißt, nicht mehr kündbar. Sie können aber von der Ordentlichen zur Außerordentlichen Mitgliedschaft wechseln und diese damit beitragsfrei stellen.
Meine Lebenssituation hat sich geändert
Eine automatisierte Weitergabe Ihrer Adressdaten an uns seitens Ihrer Arbeitgeber ist leider nicht möglich. Teilen Sie uns Ihre Adresse umgehend mit, gerne per E-Mail an mail(at)pkr.de. Sie ersparen sich und uns dadurch unnötigen Porto- und Rechercheaufwand.
Falls Sie in jedem Kalenderjahr während Ihrer Elternzeit jeweils beitragspflichtige Honorare von mindestens 3.500 € erzielen, müssen Sie nichts unternehmen und Ihre Ordentliche Mitgliedschaft wird unverändert fortgesetzt.
Wird aufgrund der Elternzeit das jährliche Mindesthonorar nicht erzielt, dann bitten wir Sie um Überweisung des fehlenden Beitrags (maximal 490 €). Bitte melden Sie sich bei uns, falls Sie den Beitrag nicht zahlen wollen bzw. können.
Wenn Sie nur 1 Jahr in Elternschutz gehen, besteht die Möglichkeit, dass wir Sie von den Beiträgen freistellen. Nehmen Sie in diesem Fall unbedingt mit uns Kontakt auf. Telefonisch unter 069 155-4100 oder per E-Mail an mail(at)pkr.de.
Sind Sie vor dem 01.01.2004 in die Pensionskasse Rundfunk eingetreten, so können Sie Ihre Lebensgefährtin, Ihren Lebensgefährten nicht als begünstigte Person für eine Hinterbliebenenleistung benennen. Diese Möglichkeit besteht nur für Eheleute und bei gesetzlich anerkannten Lebenspartnerschaften.
Bei einem Eintrittsdatum nach dem 31.12.2003 ist die Benennung von Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen als zu begünstigende Person im Hinterbliebenenfall gemäß Ziffer 2.32 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Lebenspartnertarif möglich. Sie kann mittels eines Formulars schriftlich vom Mitglied veranlasst und muss vom Lebensgefährten, von der Lebensgefährtin mitunterzeichnet werden.
Dabei muss bereits bei Benennung ein gemeinsamer Haushalt und Erstwohnsitz geführt werden. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass im Todesfall die gemeinsame Haushaltsführung und der Erstwohnsitz bereits seit mindestens 3 Jahren bestanden haben müssen. Die 2. Bedingung (3-Jahres-Dauer) muss aber erst zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sein.
Ein zu Gunsten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten eingeräumtes Bezugsrecht können Sie jederzeit durch unterschriebene Erklärung zurückziehen.
Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse Rundfunk dient hauptsächlich der eigenen Altersversorgung. Der Versicherungsschutz im Todesfall erstreckt sich deswegen nur auf einen kleinen Personenkreis, vergleichbar mit der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Begünstigte im Todesfall sind daher nur Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder zulässig. Im Lebenspartnertarif können außerdem auch Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt benannt werden.
In der Regel führt eine Ehescheidung oder die Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Versorgungsausgleich. Dabei werden die erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung von Beginn und Ende der Ehezeit geteilt und der Ausgleichsberechtigte erwirbt eine eigenständige Anwartschaft.
Der Ablauf sieht vor, dass die Pensionskasse vom Gericht über die Scheidung und maßgeblichen Eckdaten informiert wird. Daraufhin berechnet die Pensionskasse den Ausgleichswert und macht dem Gericht einen entsprechenden Vorschlag. Schließlich entscheidet das Gericht darüber, ob und in welcher Höhe die Anwartschaft aufzuteilen ist. Einwendungen müssten die Beteiligten somit dem Gericht vorbringen.
Sobald die Ehescheidung wirksam ist, erlischt auch das Bezugsrecht im Todesfall.
Bei diesen Fragen ist zu unterscheiden, ob Ihre Anwartschaft unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. Dies wiederum hängt ab von der Dauer Ihrer Mitgliedschaft:
Liegt Ihr Eintritt in die Pensionskasse mindestens 3 Jahre zurück, so kann die Altersversorgung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres aufgelöst werden. Das bedeutet, Ihre Altersversorgung ist nicht pfändbar und gilt auch nicht als verwertbares Vermögen, das bei Beantragung des Bürgergelds aufzubrauchen wäre.
Wenn Ihre Mitgliedschaft noch keine 3 Jahre besteht, dann kann Ihre Altersversorgung gepfändet werden, und sie wird auf die Grundsicherung angerechnet. Ein Ausweg kann in diesem Fall die schriftliche und unwiderrufliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses sein. Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Ihnen die Verwertungsausschlussklausel zur Unterschrift schicken sollen. Sie erreichen uns telefonisch unter 069 155-4100.
Grundsätzlich umfasst eine Mitgliedschaft und Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk auch Versicherungsschutz im Todesfall. Als Empfängerin bzw. Empfänger von Versicherungsleistungen kommen allerdings nur bestimmte Personen in Betracht. In jedem Fall bitten wir Sie um Zusendung einer Kopie der Sterbeurkunde.
Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit:
- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder) [zeitlich befristete Rente]
- Eheleute und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte)
Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:
- Kindergeldberechtigte Kinder (zeitlich befristete Rente)
- Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz in der Leistungsphase seit mindestens 3 Jahren
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.
Lebenslange Rente und einmalige Kapitalauszahlung
Fragen und Antworten rund um die lebenslange Rente und die einmalige Kapitalauszahlung haben wir für Sie im Bereich Ruhestand zusammengestellt.
Geschäftsführung
Ja, laut Satzung der Pensionskasse Rundfunk § 1.43 können unbefristet festangestellte Arbeitnehmende, auch geschäftsführende Gesellschafter, Ordentliches Mitglied der PKR werden, sofern Sie einem vom Produktionsunternehmen festgelegten Teil der Belegschaft angehören und keinen anderweitigen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben.
In der Regel sollte neben der Ordentlichen Mitgliedschaft auch eine Anstaltsmitgliedschaft bestehen bzw. beantragt werden. Das gilt vor allem, wenn Sie weitere Mitarbeitende beschäftigen (frei oder angestellt) oder wenn Sie kein Honorar beziehen, sondern Sie für die Herstellung einer Produktion vergütet werden.
Auf die Anstaltsmitgliedschaft kann verzichtet werden, wenn Ihre Auftraggeber die Beiträge zu Ihrer Altersversorgung unmittelbar an die Pensionskasse überweisen. Das ist der Fall oder sollte es sein, wenn Sie direkt und persönlich für Ihre Auftraggeber tätig sind ohne bei ihnen angestellt zu sein.
Filmschaffende, die auf Rechnugsbasis tätig sind
Bei der Abrechnung von Pensionskassen-Beiträgen unterstützen wir Sie mit 1 Musterrechnung, die Sie im Downloadbereich finden. Sie dient als Orientierung und kann direkt als Vorlage genutzt werden – so geht das Rechnungsstellen einfach und korrekt.
Produktionsunternehmen
Ihr Unternehmen wird automatisch Anstaltsmitglied bei der Pensionskasse Rundfunk (PKR), sobald Sie die Abrechnungssoftware SESAM nutzen oder sich im Arbeitgeberportal der PKR registrieren.
Diese Schritte ermöglichen es Ihnen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Ihre Mitarbeitenden abzuwickeln.
So gehen Sie vor:
Mit SESAM:
Installieren Sie die aktuelle Version der Software. Bei der Einrichtung wird Ihr Unternehmen automatisch als Anstaltsmitglied bei der PKR registriert.
Alternativ über das Arbeitgeberportal:
Registrieren Sie Ihr Unternehmen unter pkr.de/arbeitgeberportal
Mit der Registrierung wird Ihr Unternehmen ebenfalls automatisch Anstaltsmitglied.
Durch einen dieser Prozesse entfällt die Notwendigkeit eines separaten Antrags auf Anstaltsmitgliedschaft.
Kontaktieren Sie für weitere Informationen oder Unterstützung den Mitgliederservice der PKR:
E-Mail: mail(at)pkr.de
Telefon: 069 155-4100
Die Vorgaben des § 210 VAG führen dazu, dass die Entgeltumwandlung (EU) nur mit Anstaltsmitgliedern der Pensionskasse abgewickelt werden darf. Da bei der EU in rechtlicher Hinsicht ausschließlich Arbeitgeberbeiträge vorliegen (das heißt sowohl die Eigenbeiträge der Filmschaffenden als auch die Arbeitgeberzuschüsse der Produktionsunternehmen), sind Produktionsunternehmen der einzige Vertragspartner bzw. Versicherungsnehmer der PKR und damit zur Anstaltsmitgliedschaft verpflichtet (vergleichbar mit der VN-Eigenschaft des Unternehmens bei Direktversicherungen).
Ja, die Anstaltsmitgliedschaft kann mit einer 3-jährigen Kündigungsfrist bei der Pensionskasse Rundfunk beendet werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen an:
Pensionskasse Rundfunk VvAG
Mitgliederservice
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt
Alle auf Produktionsdauer Beschäftigten, die im Rahmen des Geltungsbereichs des Tarifvertrags tätig sind, fallen unter die tarifvertragliche Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Sie haben Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 4 %, wenn sie eine Entgeltumwandlung in gleicher Höhe vereinbaren.
Wenn Filmschaffende die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgeltumwandlung im Rahmen des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersversorgung (TV bAV) rückgängig machen möchten, müssen Sie dies ihrem Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich mitteilen. Eine Rücknahme der Entgeltumwandlung ist grundsätzlich möglich, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft. Bereits umgewandelte Beträge können nicht zurückgefordert werden.
Beitragspflichten hängen vom Auftraggeber und der Produktionsart ab.
Produktionen für | Rechtliche Grundlage | Ausnahmen | Kennzeichen in SESAM | Zuschuss Arbeitgebende | Eigenanteil Filmschaffende | Erstattung |
Streamingdienste, Privatfernsehen, Kino | Tarifvertrag bAV | Dokumentationen, Werbung, Entertainment Filmschaffende, die länger als 6 Monate beschäftigt sind oder auf Rechnung arbeiten Produktionen außerhalb Deutschlands, es sei denn, es gilt deutsches Recht (insbes. bei Entsendung) | Ziffer 1 | 4 % des Arbeitsentgelts Höchstgrenze für die Berechnung der Beiträge ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (8.050 € im Jahr 2025) | 4 % bis 8 % des Arbeitsentgelts als Entgeltumwandlung Höchstgrenze für die Berechnung der Beiträge ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (8.050 € im Jahr 2025) | nein, außer bei Netflix (Pension Payment Promotion) |
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk | Tarifvertrag bAV AVB und Satzung der PKR | Kinoproduktionen | Ziffer 3 | 4 % des Arbeitsentgelts (ohne BBG) | 4 bis 8 % des Arbeitsentgelts als Entgeltumwandlung (ohne BBG) | ja (voll oder anteilig nach Limburger Lösung) |
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk | AVB und Satzung der PKR | Kinoproduktionen | Ziffer 4 | 4 % des Arbeitsentgelts (ohne BBG) wenn ohne Rentenansprüche aus gesetzl. RV oder KSK: jeweils 7 % des Honorars (ohne BBG) | wahlweise 4 oder 7 % des Arbeitsentgelts als Eigenbeitrag (ohne BBG) wenn ohne Rentenansprüche aus gesetzl. RV oder KSK: jeweils 7 % des Honorars (ohne BBG) | ja (voll oder anteilig nach Limburger Lösung) |
Die Erstattung hängt von der Produktionsart ab. Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Refinazierung.
Produktionsart | Beitragserstattung | Hinweis |
Auftragsproduktionen für öffentlich-rechtliche Sender | 100 % | Erstattung auf Nachweis auf Grundlage der „Limburger Lösung“ |
(Geförderte) Koproduktionen für/mit öffentlich-rechtlichen Sendern | anteilig | Erstattung auf Nachweis auf Grundlage der „Limburger Lösung“ |
Auftragsproduktionen für Netflix | 100 % | Erstattung auf Grundlage der Vereinbarung „Pension Payment Promotion“ |
Produktionen für Privatfernsehen, Streaming und Kino | – | Keine Erstattung |
Mit unserem digitalen Arbeitgeberportal ist die Meldung der Beiträge schnell und unkompliziert erledigt:
- Wenn Sie bereits Anstaltsmitglied der PKR sind, haben Sie Ihre Zugangsdaten bereits per E-Mail erhalten.
Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Arbeitgeberportal an. - Geben Sie hier Namen und PKR Mitgliedsnummer des Filmschaffenden ein.
Sofern die Mitgliedsnummer existiert werden sie direkt in den Bereich zur Beitragsmeldung weitergeleitet.
Sollte die gesuchte Person über die Suche nicht auffindbar sein, so melden Sie Ihre Mitarbeitenden als neues ordentliches Mitglied bei der PKR an.
Automatische Berechnung und Übersicht
Das System berechnet die Beiträge automatisch und stellt eine Übersicht bereit. - Übermittlung und Zahlung
Nach Prüfung sind die Beiträge an die PKR zu übermitteln und die Gesamtsumme an die PKR zu überweisen. - Flexibilität
Korrekturen oder Stornierungen sind jederzeit im Portal möglich. - Datensicherheit und Dokumentation
Speichern Sie bequem Ihre Übersichten zu Beitragsübermittlungen, Korrekturen, Stornierungen sicher an Ihrem gewünschten Ort zur späteren Dokumentation ab.
Nach dem Tarifvertrag darf ein Produktionsunternehmen bestimmte persönliche Daten von Filmschaffenden (Vorname, Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Steuer-ID, Beruf, PKR-Mitgliedsnummer, KSK-Status) an die Pensionskasse Rundfunk VVaG übermitteln. Das ist nötig, um die sogenannte Entgeltumwandlung (also das Umwandeln eines Teils des Lohns in Beiträge für eine Altersvorsorge) korrekt umzusetzen.
Diese Datenübertragung ist erlaubt, weil sie notwendig ist, um den Tarifvertrag umzusetzen und gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Dabei werden unter anderem Informationen abgeglichen, um herauszufinden, ob eine Person bereits Mitglied ist, eine Versorgungszusage hat oder schon Beiträge geleistet hat. Die Pensionskasse Rundfunk darf diese Daten auch mit dem Produktionsunternehmen austauschen, wenn es für die Durchführung der Entgeltumwandlung erforderlich ist.
Dabei werden von allen Beteilgten die Vorgaben der DSGVO eingehalten – das heißt unter anderem: Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet, müssen sicher gespeichert und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
Künftig werden Beiträge nur noch über das PKR-Arbeitgeberportal oder SESAM übermittelt werden können. Die Datenschutzvorgaben erlauben keine Übermittlung mehr per E-Mail. Bitte melden Sie sich auf unserem Arbeitgeberportal an oder übermitteln Sie die Beiträg über die Abrechnungssoftware SESAM.
Grundsätzlich wird als Berechnungsgrundlage das monatliche Gehalt herangezogen.
Der Beitrag der Arbeitgeber beträgt mindestens 4 % des Gehalts. Der Beitragssatz der Arbeitnehmenden kann frei vereinbart werden, beträgt jedoch in der Regel ebenfalls 4 %.
Im Prinzip funktioniert die Beitragsabführung genauso wie für die freien und befristet beschäftigten Mitarbeitenden: Als Anstaltsmitglied melden Sie die Beiträge direkt über das Arbeitgeberportal der PKR oder über die Buchhaltungssoftware SESAM.
Ja, laut Satzung der Pensionskasse Rundfunk § 1.43 können unbefristet festangestellte Arbeitnehmende, auch geschäftsführende Gesellschafter, Mitglied der PKR werden, sofern Sie einem vom Produktionsunternehmen festgelegten Teil der Belegschaft angehören und keinen anderweitigen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben.
Insolvenzsicherung bedeutet, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gesetzlich geschützt sind – auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Der Schutz greift unabhängig davon, ob Beiträge direkt oder über die PKR gezahlt wurden.
Warum ist das wichtig? Kommt es zu einer Insolvenz und kann die Pensionskasse Rundfunk die zugesagte Leistung nicht in voller Höhe auszahlen, springt der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) ein. Dieser übernimmt die ausstehenden Rentenzahlungen. Der PSVaG ist ein umlagefinanziertes, gesetzlich vorgesehenes und nicht gewinnorientiertes Versicherungsunternehmen. Ziel ist es, die Ansprüche der Versorgungsberechtigten zuverlässig zu sichern – auch bei wirtschaftlichen Ausfällen auf Seiten der Unternehmen.
Die Zahlung der Pensionssicherungsbeiträge wird über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) unter psvag.de abgewickelt. Die Anmeldung beim PSVaG sowie die Beitragszahlung sind gesetzlich vorgeschrieben.
Hier melden Sie sich als Unternehmen an. Wir unterstützen Sie, indem wir Ihnen jährlich einen Kurznachweis zur Verfügung stellen, der alle relevanten Anwartschaften und Rentenleistungen enthält. Dieser Nachweis bildet die Grundlage für Ihre Beitragszahlung an den PSVaG. Der Beitragssatz wird jährlich vom PSVaG im November festgelegt.
Freie im Rundfunk
Interessenten
Sie können Mitglied der Pensionskasse Rundfunk werden, wenn Sie
- regelmäßig oder gelegentlich als freie Mitarbeiterin, freier Mitarbeiter oder in befristeter Festanstellung oder in einer Teilzeitbeschäftigung für Anstaltsmitglieder der Pensionskasse Rundfunk tätig sind und
- mindestens 18 Jahre alt sind.
Anstaltsmitglieder sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie mehr als 500 Produktionsunternehmen.
Übrigens ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, welchen Beruf Sie konkret ausüben.
Es kommt allein auf die Art der Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung an. Die Tätigkeit muss nicht ununterbrochen vorgelegen haben.
Um Mitglied zu werden, nutzen Sie unseren Onlineantrag. Sie geben zunächst nur die erforderlichen Antragsdaten ein und senden diese per E-Mail mail(at)pkr.de an uns. Daraufhin legen wir eine vorläufige Mitgliedschaft an und schicken Ihnen alle Vertragsunterlagen, den vorausgefüllten Antrag in Papierform sowie einen frankierten Rückumschlag per Post zu. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und senden ihn an uns zurück.
KSK und PKR schließen sich nicht aus. Sollten Sie über die KSK rentenversichert sein, beträgt der Arbeitgebendenanteil 4 %. Sie selbst haben die Wahl, ob Sie 4 % oder 7 % in Ihre Altersvorsorge investieren.
Über die KSK können sich alle gesetzlich sozialversichern, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Dazu zählen unter anderem: Autorin, Arrangeur, Kamerafrau, Schauspieler.
Ein Übersicht aller Berufe finden Sie auf der Seite der KSK unter Anmeldung (Fragebogen).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KSK.
In jedem Fall können und sollten Sie uns Angaben zu Ehegattin, Ehegatten oder (amtlich!) eingetragenem Lebenspartner, eingetragener Lebenspartnerin angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail(at)pkr.de). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.
Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit:
- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)
- Ehegattin, Ehegatte und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin, Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin, Lebensgefährte)
Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:
- Kindergeldberechtigte Kinder bis max. 27 Jahre (zeitlich befristete Rente)
- Lebensgefährtin, Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens 3 Jahren
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:
Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.
Variante 2: Ihre Lebensgefährtin, ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.
Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.
In der Regel liegt der Beitragssatz Ihrer Arbeitgeber bei 4 % des beitragspflichtigen Honorars. Ihr Eigenanteil liegt wahlweise bei 4 oder bei 7 %.
Wenn Sie weder rentenversicherungspflichtig beschäftigt noch versicherungspflichtig gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz sind, liegen sowohl Arbeitgeber- als auch Ihr Eigenanteil bei 7 %.
Der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt stets zum Monatsersten.
Ein rückwirkender Beginn ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Datum des rückwirkenden Beginns liegt im laufenden Kalenderjahr.
- Der Beginn kann maximal 3 Monate rückdatiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf rückwirkende Beitragszahlung der Arbeitgeber haben. Oft würde eine solche Praxis einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber mit sich bringen. Ob für Sie rückwirkend Beiträge abgeführt werden, ist schließlich Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitgeber.
Mitglieder
Sie haben Anspruch auf Anstaltsbeiträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie arbeiten für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt frei oder fest-frei, sind befristet angestellt oder in Teilzeitbeschäftigung tätig.
- Sie sind ordentliches Mitglied der Pensionskasse (Ziffer 2.20 ff. der Satzung).
- Sie erzielen beitragspflichtige Honorare (Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).
Hinweis: Falls Sie Ihre Tätigkeiten in Rechnung stellen, muss diese auch die Beiträge zur Pensionskasse beinhalten. Ein Beispiel für eine solche Rechnung finden Sie in diesen FAQ unter „Ich stelle Rechnungen. Wie kann ich Pensionskassen-Beiträge in Rechnung stellen?“.
Zusammen mit der jährlichen Rentenberechnung (Standmitteilung) senden wir Ihnen regelmäßig Ende März auch eine Bescheinigung der im Vorjahr eingezahlten Beiträge. Einer Aufforderung hierzu bedarf es nicht.
Die Beitragsbescheinigung ermöglicht Ihnen die Kontrolle, ob die abgeführten Beiträge mit Ihren Erwartungen und z. B. Gehaltsabrechnungen übereinstimmen.
Unter Umständen können Sie außerdem die gezahlten Beiträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angeben.
Ein Mal pro Jahr, üblicherweise Ende März, senden wir Ihnen eine Information über Ihren Rentenanspruch, den Sie mit den bisher gezahlten Beiträgen erworben haben. Je nach Tarif und Einzahlungsverlauf sind darin zusätzlich der Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall und eine Modellrechnung bei Fortsetzung der Beitragszahlung enthalten.
Eventuell kommt die Herabsetzung Ihres Beitragssatzes von 7 % auf 4 % in Betracht. Diese Ermäßigung ist jedoch nur möglich, falls Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Falls Sie Ihren Eigenbeitrag auf 4 % reduzieren möchten, senden Sie uns bitte einen unterschriebenen Brief und fügen Sie einen Nachweis bei (Kopie Ihrer Gehaltsabrechnung oder Nachweis Ihrer KSK-Mitgliedschaft).
Eine Einstellung der Beitragszahlung ist als Ordentliches Mitglied nur dann möglich, wenn Sie zuvor die Voraussetzungen einer Außerordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, das heißt wenn Sie nicht mehr als freie Mitarbeiterin, freier Mitarbeiter oder in befristeter Festanstellung für Anstaltsmitglieder tätig sind. Die Umwandlung können Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft
Bestehen Sie als ordentliches Mitglied auf Beitragsbefreiung Ihrer Mitgliedschaft, obwohl Ihre Ordentliche Mitgliedschaft nicht gemäß Ziffer 2.23 a) oder e) der Satzung endet, bleibt Ihnen als letzter Weg die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2.23 c) der Satzung. Mit der Kündigung Ihrer Mitgliedschaft wird Ihre Pensionskassen-Versicherung beitragsfrei gestellt. Im Gegensatz zur Umwandlung in eine Außerordentliche Mitgliedschaft kann die Kündigung der Mitgliedschaft nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden.
Hier sind mehrere Möglichkeiten zu nennen: Als Ordentliches Mitglied können Sie, falls Sie einen Eigenbeitragssatz von 4 % Ihrer Honorare bei Anstaltsmitgliedern gewählt haben, diesen mittels eines schriftlichen Antrages auf 7 % erhöhen.
Antrag auf Erhöhung des Beitragssatzes
Gerne können Sie neben den Beiträgen, die von Ihren Auftraggebenden an die Pensionskasse überwiesen werden, freiwillige Zuzahlungen zur Aufbesserung Ihrer Altersrente zahlen. Dies ist ohne Beantragung möglich - es genügt, wenn Sie auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer angeben und die Bemerkung „Freiwilliger Beitrag“ hinzufügen.
Bedingungsgemäß sind die freiwilligen Beitragszahlungen durch zwei Vorschriften der Höhe nach begrenzt (vgl. Ziffer 1.13 AVB):
Für jedes Kalenderjahr gilt, dass die freiwilligen Beitragszahlungen höchstens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen dürfen. Im Jahr 2025 entspricht das einem Betrag von 48.300 €. Außerdem müssen die Anstaltsbeiträge zu jedem Zeitpunkt mindestens 5 % der während der gesamten Laufzeit zu zahlenden Beiträge ausmachen.
Als Ordentliches Mitglied müssen Sie selbst keine Beiträge überweisen. Ob Sie nun auf Lohnsteuerkarte oder auf Rechnung arbeiten, die Abführung des Eigenanteils Ihrer Beiträge sowie der Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Pensionskasse Rundfunk übernehmen die Auftraggebenden.
Nur wenn Sie freiwillige Beiträge zur Altersversorgung beisteuern möchten, überweisen Sie Ihre Beiträge bitte auf das folgende Konto:
Pensionskasse Rundfunk VVaG
Kto.: 8 000 11
BLZ: 500 500 00 (Landesbank Hessen-Thüringen)
Swift/BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11
Verwendungszweck: Ihre Mitgliedsnummer + Hinweis „freiwillige Zuzahlung“
Bei der Abrechnung von Pensionskassen-Beiträgen unterstützen wir Sie mit 2 Musterrechnungen, die Sie im Download-Bereich finden. Sie dienen als Orientierung und können auch direkt als Vorlage genutzt werden – so geht das Rechnungsstellen einfach und korrekt.
Handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitglieds um das 1. Dienstverhältnis und liegt eine Steuerklasse I-V vor, so besteht nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit der steuerfreien Beitragszahlung in die Pensionskasse Rundfunk. Diese Möglichkeit kann nur für den Arbeitgeberzuschuss genutzt werden.
Bei der Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG sind jährliche Höchstgrenzen zu beachten. Der Arbeitgeberzuschuss kann bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei eingezahlt werden. Das entspricht einem Höchstbetrag von 7.728 € im Jahr 2025. Abzuziehen hiervon sind etwaige Beiträge für eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder einen pauschal besteuerten Pensionskassenvertrag gemäß § 40b EstG.
Ob die Beiträge in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können, hängt im Wesentlichen vom Beginn der Mitgliedschaft ab (= Versicherungsbeginn).
Die Beschreibung in der Anlage Vorsorgeaufwand lautet: „Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und/oder Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie einem Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1.1.2005“. Im Formular für die Einkommensteuer 2024 ist dies in Zeile 47 zu finden (kann sich von Jahr zu Jahr ändern).
Alle Tarife der Pensionskasse Rundfunk beinhalten ein Kapitalwahlrecht. Entscheidend sind somit die Mindestlaufzeit (berechnet bis zum Alter 65) und der Beginn. Die Mitgliedschaften im Rentenversicherungstarif haben immer vor dem Jahr 2005 begonnen, bei Mitgliedschaften im Lebenspartnertarif kommt es auf den Einzelfall an.
Zwischen Eigen- und Anstaltsbeiträgen wird nicht unterschieden. Nur die Anstaltsbeiträge, die über § 3 Nr. 63 EStG sowieso schon steuerfrei eingezahlt wurden, können nicht zusätzlich noch „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ sein.
Leider besteht keine andere Möglichkeit für die Absetzbarkeit von Beiträgen. Das heißt:
- Die Pensionskasse Rundfunk ist kein Berufsständisches Versorgungswerk nach steuerrechtlicher Definition.
- Es handelt sich nicht um Basisrenten, da ein Kapitalwahlrecht besteht und die Mitglieder die Beiträge nicht selbst überweisen (es genügt nicht, dass die Mitglieder die Beiträge – zumindest teilweise – wirtschaftlich tragen).
Zu beachten ist noch, dass es für „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ Höchstgrenzen gibt, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Es kann deswegen sein, dass selbst Beiträge, die zulässigerweise als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, keine Auswirkung auf die Gesamtsteuerlast haben.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung anbieten können und dürfen.
Ist Ihre Versorgungszusage noch keine 3 Jahre alt oder haben Sie das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten, können Sie eine Beitragsrückgewähr, d. h. die vorzeitige Rückzahlung der von Ihnen selbst getragenen Beiträge, beantragen. Dafür muss eine schriftliche Kündigung eingereicht werden. Die Kündigung wird zum übernächsten Monatsersten wirksam.
Nach Ziffer 1.20 AVB ist der Rückgewährsanspruch beschränkt auf die gezahlten Eigenbeiträge. Im Falle der Beitragsrückgewähr verbleiben die gezahlten Zuschüsse in der Pensionskasse Rundfunk.
Als Alternative zur Beitragsrückgewähr können Sie die Umwandlung in eine außerordentliche und beitragsfreie Mitgliedschaft beantragen und dadurch auch Ihren Anspruch auf die bereits gezahlten Anstaltsbeiträge aufrechterhalten. Voraussetzung ist, dass Ihre ordentliche Mitgliedschaft mindestens 1 Jahr bestanden hat.
Nein. Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse dient der Altersversorgung und der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen. Leistungen bei Berufsunfähigkeit sind nicht vorgesehen.
Wir empfehlen, die Altersversorgung und die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit separat vorzunehmen, um für beide Bereiche die jeweils bestmögliche Absicherung und zugleich eine größere Flexibilität (z. B. bei Arbeitgeberwechsel) zu erzielen.
Möglicherweise bieten Ihre Arbeitgeber ein Modell an, bei dem die Altersversorgung der Pensionskasse Rundfunk um eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt werden kann. So könnten Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung durch steuerbegünstigte Entgeltumwandlung finanzieren und zugleich von guten Konditionen eines Gruppenversicherungsvertrages (günstiges Preis-Leistung-Verhältnis, keine Gesundheitsprüfung) profitieren.
Die Pensionskasse Rundfunk bietet eine Altersversorgung an, die ggf. auch Leistungen im Todesfall vorsieht. Der Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung würde nicht dem satzungsgemäßen Zweck der Pensionskasse entsprechen. Im Folgenden stellen wir Ihnen gerne ein paar Tipps zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung:
Was spricht für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?
Als berufsunfähig gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Damit fällt das Erwerbseinkommen weg und neben den gesundheitlichen Problemen droht eine Verschlechterung des gewohnten Lebensstandards bis zum Verlust der finanziellen Existenz.
Wegen der schwerwiegenden Folgen von Berufsunfähigkeit sind sich auch alle Expertinnen und Experten vom Versicherungsbranchenverband GDV bis zu den Verbraucherzentralen einig, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine der wichtigsten Versicherungen handelt.
Zudem hat sich der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert. Alle nach dem 01. 01.1961 Geborene erhalten im Falle einer Berufsunfähigkeit aus der Rentenkasse gar keine Leistungen – allenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Worauf sollte ich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten?
Der Weg zu einem guten Versicherungsschutz ist nicht einfach. Es gibt viele Anbieter, die wiederum oft mehrere Tarife mit unterschiedlichen Leistungen anbieten.
- Die günstigsten Anbieter müssen nicht die schlechtesten sein und die teuersten nicht die besten. Vergleichen Sie die Tarife gut, insbesondere im Hinblick auf Ihre Berufsgruppen-Einstufung. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von Expertinnen bzw. Experten beraten.
- Entscheiden Sie sich lieber für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung statt für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letztere ist vergleichsweise unflexibel, weil sie immer mit der Hauptversicherung verknüpft ist. Sollten Sie die Hauptversicherung kündigen oder reduzieren, dann wirkt sich das zwangsläufig auch auf den Umfang Ihres Versicherungsschutzes gegen Berufsunfähigkeit aus.
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll dazu beitragen, dass Sie Ihren Lebensstandard einigermaßen aufrecht erhalten können, falls Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Fragen Sie sich bei der Festlegung der Rentenhöhe:
- Wie hoch wäre mein Verdienstausfall?
- Welche zusätzlichen Kosten könnten anfallen (z. B. Beendigung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung)?
- Welche würden wegfallen (z. B. Fahrtkosten)?
- Achten Sie auf die Laufzeit des Vertrages. Dass Versicherungsschutz bis zum Beginn der (gesetzlichen) Altersrente besteht, wäre einerseits wünschenswert, andererseits recht teuer.
- Von einer fondsgebundenen Variante der BUV raten wir ab. Es geht ja gerade darum, sich gegen Risiken abzusichern. Setzen Sie sich nicht noch dem Risiko schwankender Fonds- bzw. Aktienkurse aus.
Schieben Sie die Entscheidung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die lange Bank. Der Monatsbeitrag ist umso höher, je älter Sie bei Vertragsabschluss sind. Außerdem können eine schwere Krankheit oder ein Unfall in jedem Alter eintreten. Und mit einer Vorerkrankung werden Sie eventuell kein Angebot eines Versicherers mehr erhalten oder müssen Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse in Kauf nehmen.
Welche Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es?
Es kommt vor, dass aufgrund von bereits bestehenden Vorerkrankungen keine Berufsunfähigkeitsabsicherung mehr angeboten werden kann. Hier gibt es jedoch Alternativen. Sie können sich über die Möglichkeit einer Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Schwere-Krankheiten-Vorsorge („Dread Disease“) oder einer Grundfähigkeitsabsicherung informieren. Oft bekommt man hier noch eine Absicherung, obwohl keine BUV mehr möglich ist. Die Alternativen bieten meist einen nicht so umfangreichen Versicherungsschutz, sind aber dafür günstiger.
Weshalb ist die Verknüpfung von Berufsunfähigkeitsversicherung und betrieblicher Altersversorgung (bAV) problematisch?
Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung über die betriebliche Altersvorsorge kann Vorteile haben. Es kann ggf. zu einer vereinfachten Gesundheitserklärung kommen, wenn fast die ganze Belegschaft einen Vertrag abschließt. Sie sollten aber bedenken, dass es mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann:
Fazit:
Es ist sinnvoll, eine Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit separat bei dem für Sie am besten geeigneten Anbieter zu erwerben und sie nicht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abzuschließen. Die Pensionskasse Rundfunk legt ihren Fokus auf die Altersversorgung und Hinterbliebenenabsicherung und bietet daher keine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit an.
- Wenn Ihre Arbeitgeber die Anbieter auswählen, erhalten Sie wahrscheinlich nicht die für Sie beste Absicherung.
- Ein Gruppenvertrag mit einheitlichen Beiträgen ist von Vorteil für ältere Arbeitnehmende mit körperlicher Arbeit. Junge Akademikerinnen und Akademiker zahlen dort ggf. mehr als nötig.
- Versicherungsnehmende sind die Arbeitgeber, die dann Ansprüche der Arbeitnehmenden durchsetzen müssen.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel können die neuen Arbeitgeber die bAV, die die früheren Arbeitgeber zugesagt haben, übernehmen und fortführen. Wenn die bAV aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet, werden sie sich kaum dazu bereiterklären, insbesondere, wenn damit noch ein Wechsel der Versicherung verbunden wäre. Lehnen die neuen Arbeitgeber oder die Versicherung die Übernahme ab, müssten die Arbeitnehmenden einen neuen Vertrag mit neuer Gesundheitsprüfung und höherem Eintrittsalter abschließen und i. d R. höhere Versicherungsbeiträge zahlen.
- Es ist möglicherweise unangenehm oder nachteilig, falls bestimmte Gesundheitsdaten an die Arbeitgeber gelangen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Unterstützung der Rundfunkanstalt ist aktuell bei DW, RB, rbb, SR und SWR möglich. Voraussetzung ist, dass eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung vorliegt – fest-frei oder 12a.
Die genannten Rundfunkanstalten bieten in Kooperation mit dem unabhängigen Spezialmakler BVUK eine Versicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit zu Sonderkonditionen an. Es handelt sich hierbei um eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung. Das heißt, die Rundfunkanstalten geben 15 % der Ersparnisse aus den Sozialversicherungen an Sie weiter.
Vorteile
- Günstige Beiträge
- Verzicht auf Gesundheitsprüfung
- Keine Risikozuschläge
- Möglichkeit, Verträge bei anderen Arbeitgebenden weiterzuführen
Ansprechpersonen beim BVUK
DW, RB, rbb
Maximilian Barthel, 0151 42211281, maximilian.barthel(at)bvuk.de
SR
Stefan Röhr, 0151 42211292, stefan.roehr(at)bvuk.de
SWR
Martin Huck, 0175 5271583, martin.huck(at)bvuk.de
Meine Lebenssituation hat sich geändert
Eine automatisierte Weitergabe Ihrer Adressdaten an uns seitens Ihrer Arbeitgeber ist leider nicht möglich. Teilen Sie uns Ihre Adresse umgehend mit, gerne per E-Mail (mail(at)pkr.de). Damit entfallen vermeidbare Portokosten sowie zusätzlicher Rechercheaufwand auf unserer Seite.
Falls Sie in jedem Kalenderjahr während Ihrer Elternzeit jeweils beitragspflichtige Honorare von mindestens 3.500 € erzielen, müssen Sie nichts unternehmen und Ihre ordentliche Mitgliedschaft wird unverändert fortgesetzt.
Wird aufgrund der Elternzeit das jährliche Mindesthonorar nicht erzielt, dann bitten wir Sie um Überweisung des fehlenden Beitrags (maximal 490 €). Bitte melden Sie sich bei uns, falls Sie den Beitrag nicht zahlen wollen bzw. können.
Wenn Sie nur 1 Jahr in Elternschutz gehen, besteht die Möglichkeit, dass wir Sie von den Beiträgen freistellen. Nehmen Sie in diesem Fall unbedingt mit uns Kontakt auf. Telefonisch unter 069 155-4100 oder per E-Mail an mail(at)pkr.de.
Bei Ableben des Mitglieds, das immer auch die versicherte Person ist, erhalten Ehepartner, Ehepartnerin sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerin eine lebenslange monatliche Rentenleistung gemäß der Ziffern 2.3 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Bitte informieren Sie uns daher schriftlich, wenn Sie geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Senden Sie uns dazu bitte eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde – per Fax an 069 155-2853 oder als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail(at)pkr.de. Oder Sie schicken einen Brief mit allen Unterlagen an:
Pensionskasse Rundfunk VvAG
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt
Von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Lebensgefährtinnen und -gefährten in häuslicher Gemeinschaft zu unterscheiden (siehe entsprechenden Abschnitt in den FAQ).
Sind Sie vor dem 01.01.2004 in die Pensionskasse Rundfunk eingetreten, so können Sie Ihre Lebensgefährtin, Ihren Lebensgefährten nicht als begünstigte Person für eine Hinterbliebenenleistung benennen. Diese Möglichkeit besteht nur für Eheleute und bei gesetzlich anerkannten Lebenspartnerschaften.
Bei einem Eintrittsdatum nach dem 31.12.2003 ist die Benennung von Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen als zu begünstigende Person im Hinterbliebenenfall gemäß Ziffer 2.32 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Lebenspartnertarif möglich. Sie kann mittels eines Formulars schriftlich vom Mitglied veranlasst und muss vom Lebensgefährten, von der Lebensgefährtin mitunterzeichnet werden.
Dabei muss bereits bei Benennung ein gemeinsamer Haushalt und Erstwohnsitz geführt werden. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass im Todesfall die gemeinsame Haushaltsführung und der Erstwohnsitz bereits seit mindestens 3 Jahren bestanden haben müssen. Die 2. Bedingung (3-Jahres-Dauer) muss aber erst zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sein.
Ein zu Gunsten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten eingeräumtes Bezugsrecht können Sie jederzeit durch unterschriebene Erklärung zurückziehen.
Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse Rundfunk dient hauptsächlich der eigenen Altersversorgung. Der Versicherungsschutz im Todesfall erstreckt sich deswegen nur auf einen kleinen Personenkreis, vergleichbar mit der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Begünstigte im Todesfall sind daher nur Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder zulässig. Im Lebenspartnertarif können außerdem auch Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt benannt werden.
In der Regel führt eine Ehescheidung oder die Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Versorgungsausgleich. Dabei werden die erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung von Beginn und Ende der Ehezeit geteilt und der Ausgleichsberechtigte erwirbt eine eigenständige Anwartschaft.
Der Ablauf sieht vor, dass die Pensionskasse vom Gericht über die Scheidung und maßgeblichen Eckdaten informiert wird. Daraufhin berechnet die Pensionskasse den Ausgleichswert und macht dem Gericht einen entsprechenden Vorschlag. Schließlich entscheidet das Gericht darüber, ob und in welcher Höhe die Anwartschaft aufzuteilen ist. Einwendungen müssten die Beteiligten somit dem Gericht vorbringen.
Sobald die Ehescheidung wirksam ist, erlischt auch das Bezugsrecht im Todesfall.
In diesem Fall sieht die Satzung die Umwandlung der Ordentlichen (aktiven) in die Außerordentliche (passive) Mitgliedschaft vor, es sei denn Sie werden von einem Anstaltsmitglied befristet angestellt und Ihnen wird keine andere betriebliche Altersversorgung zugesagt.
Bitte informieren Sie uns über eine solche Änderung oder senden Sie uns gleich den entsprechenden Antrag zu.
Für Außerordentliche Mitgliedschaften besteht keine Verpflichtung zur Beitragszahlung. Sie können aber freiwillige Beiträge zahlen, um Ihre Rentenansprüche weiter zu erhöhen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Ansprüche, die aus eigenen Beiträgen finanziert werden, im Falle von Kürzungen weder vor noch nach der Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft von Ihren Arbeitgebern oder durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt sind. Ihre Eigenbeiträge unterliegen auch weiterhin der vorgelagerten Besteuerung. Gern beraten wir Sie über die freiwillige Beitragszahlung. Sprechen Sie uns an!
Bei diesen Fragen ist zu unterscheiden, ob Ihre Anwartschaft unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. Dies wiederum hängt ab von der Dauer Ihrer Mitgliedschaft:
Liegt Ihr Eintritt in die Pensionskasse mindestens 3 Jahre zurück, so kann die Altersversorgung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres aufgelöst werden. Das bedeutet, Ihre Altersversorgung ist nicht pfändbar und gilt auch nicht als verwertbares Vermögen, das bei Beantragung des Bürgergelds aufzubrauchen wäre.
Wenn Ihre Mitgliedschaft noch keine 3 Jahre besteht, dann kann Ihre Altersversorgung gepfändet werden, und sie wird auf die Grundsicherung angerechnet. Ein Ausweg kann in diesem Fall die schriftliche und unwiderrufliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses sein. Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Ihnen die Verwertungsausschlussklausel zur Unterschrift schicken sollen. Sie erreichen uns telefonisch unter 069 155-4100.
Lebenslange Rente und einmalige Kapitalauszahlung
Fragen und Antworten rund um die lebenslange Rente und die einmalige Kapitalauszahlung haben wir für Sie im Bereich Ruhestand zusammengestellt.
Ruhestand
Vor der Auszahlung
Ihr Versicherungstarif richtet sich nach dem Datum Ihres Eintritts in die Pensionskasse Rundfunk.
Für Mitgliedschaften, die bis 31.12.2003 begonnen haben, gilt der Rententarif. Dieser spiegelt sich auch an Ihrer Mitgliedsnummer wider. Sie liegt unter 20.000.
Für Mitgliedschaften, seit 01.01.2004 bestehen, gilt der Lebenspartnertarif. Erkennbar auch an einer Mitgliedsnummer ab 20.000.
Etwa 6 bis 8 Wochen bevor Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, erhalten Sie von uns automatisch alle notwendigen Unterlagen. Dazu gehören die voraussichtliche Höhe der Leistungen im Anschreiben sowie Formulare zur Angabe Ihrer Bankverbindung, Ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners. Mit diesen Unterlagen beantragen Sie Ihre PKR-Rente.
Bitte stellen Sie sicher, dass uns stets Ihre aktuelle Anschrift bekannt ist.
Falls Sie Ihre Rente vorzeitig oder später beantragen möchten, rufen Sie uns einfach an unter 069 155-8100 oder bitten Sie per E-Mail an renten(at)pkr.de um Zusendung der entsprechenden Antragsformulare.
Bitte beachten Sie, dass die Rente immer am Ende eines Monats überwiesen wird.
Wenn Sie verheiratet sind, informieren Sie uns frühzeitig darüber. Senden Sie uns hierfür eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde per Post oder eingescannt per E-Mail an renten(at)pkr.de zu. Die Urkunde sollte den Namen, das Geburtsdatum und das Geschlecht Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners sowie das Datum der Eheschließung enthalten.
Postadresse
Pensionskasse Rundfunk VVaG
Rentenservice
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt
Unabhängig von Ihrem Versicherungstarif erhalten Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine lebenslange, nachträglich monatlich ausgezahlte Rente. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Rentenbeginn oder den Auszahlungszeitpunkt zu verschieben. In den meisten Fällen können Sie alternativ zur Rente eine einmalige Kapitalabfindung wählen.
a) Vorziehen des Rentenbeginns
Auf Wunsch können Sie den Rentenbeginn vorziehen, ohne dass hierfür Anmeldefristen gelten. Es muss lediglich die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente erfüllt sein, also eine mindestens 3-jährige Mitgliedschaft bestehen. Die Höhe der Abzüge ist in Ziffer 2.24 AVB festgehalten.
Da es sich um eine Betriebsrente handelt, gilt ein gesetzliches Mindestalter für den Rentenbeginn: Für alle Mitgliedschaften, die bis Ende 2011 begonnen haben, liegt das frühestmögliche Rentenalter bei 60 Jahren; für alle Mitgliedschaften mit Beginn ab 2012 bei 62 Jahren.
b) Aufschieben des Rentenbeginns
Den Beginn der Rentenzahlung können Sie auf Wunsch aufschieben und dabei von Rentenzuschlägen profitieren, die in Ziffer 2.25 (Rentenversicherungstarif) bzw. 2.26 (Lebenspartnertarif) der AVB festgelegt sind.
Die Rentenzahlung beginnt spätestens im Alter von 70 Jahren.
c) Kapitalwahlrecht
Anstelle der lebenslangen Rente können Sie eine einmalige Kapitalsumme wählen. Je nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft gelten hierfür unterschiedliche Fristen. Wichtig: Im Rentenversicherungstarif muss das Kapitalwahlrecht spätestens 3 Jahre vor Auszahlung ausgeübt werden. Die genauen Regelungen finden Sie in Ziffer 2.27 AVB.
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann. Konsultieren Sie bei Bedarf Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater. Mehr dazu finden Sie im entsprechenden FAQ-Eintrag zur „Wie wird die Kapitalauszahlung besteuert?“.
Unter pkr.de/ruhestand/rentenantrag-und-auszahlung können Sie den entsprechenden Rentenantrag ausfüllen und downloaden.
Rente
Die Besteuerung Ihrer Rente hängt davon ab, ob die Beiträge, aus denen Ihre Rentenanwartschaft entstanden ist, bereits versteuert wurden. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
- Rente aus unversteuerten Beiträgen
Diese unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer – maßgeblich ist Ihr persönlicher Steuersatz. - Rente aus versteuerten Beiträgen
Hier greift die sogenannte Ertragsanteilbesteuerung: Nur ein gesetzlich festgelegter Teil Ihrer Rente wird besteuert.
Beispiel: Beginnt Ihre Rente mit 67 Jahren, beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 17 %. Das bedeutet: Von 100 € Rente sind 17 € mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Gut zu wissen:
Sie müssen nicht selbst nachverfolgen, welche Beiträge steuerfrei oder versteuert eingezahlt wurden – das berücksichtigen wir automatisch auf Basis der Angaben Ihrer Arbeit- oder Auftraggeber.
Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG). Er umfasst in pauschalierter Form die Erträge, die nach Rentenbeginn erwirtschaftet werden und in jeder Monatsrente enthalten sind.
Ja, gesetzlich Krankenversicherte müssen auf ihre Betriebsrente und Kapitalabfindung Beiträge zahlen.
Seit 2020 gibt es jedoch eine gesetzliche Entlastung: Für Pflichtversicherte gilt ein Freibetrag (2025: 187,25 €). Dadurch verringern sich die monatlichen Abgaben um etwa 26 €. Die genaue Höhe der Entlastung hängt von Ihrer Betriebsrente und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab.
- Rentnerinnen und Rentner ohne weitere beitragspflichtige Versorgungsbezüge erhalten die Ersparnis automatisch.
- Wer zusätzlich einen weiteren Versorgungsbezug bezieht, wird rückwirkend entlastet, sobald der elektronische Datenaustausch mit den Krankenkassen dies ermöglicht.
Kapitalauszahlung
Wie bei der Rente hängt die Besteuerung Ihrer Kapitalabfindung davon ab, ob die Beiträge bereits versteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen.
- Kapitalabfindung aus unversteuerten Beiträgen
Diese wird in voller Höhe mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. - Kapitalabfindung aus versteuerten Beiträgen
Bis zur Höhe der gezahlten Beiträge bleibt die Auszahlung steuerfrei. Enthaltene Zinsen und Überschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtig – es gibt jedoch 2 vorteilhafte Ausnahmen- Halbeinkünfteverfahren: Bei einer Mitgliedschaft von mindestens 12 Jahren muss nur die Hälfte der Zinsen mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
- Steuerfreiheit: Wurde die Mitgliedschaft vor dem 01.01.2005 begonnen und besteht sie seit mindestens 12 Jahren, sind die enthaltenen Zinsen komplett steuerfrei.
Erfüllt Ihre Mitgliedschaft die 12-Jahres-Mindestlaufzeit nicht, werden die Zinsen mit Ihrem individuellen Steuersatz besteuert.
Ja, gesetzlich Krankenversicherte zahlen – wie bei jeder betrieblichen Altersversorgung – Beiträge auf Rentenzahlungen und Kapitalabfindungen. Privatversicherte sind davon nicht betroffen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 2003.
Vor der Auszahlung Ihrer Altersversorgung (Rente oder Kapitalabfindung) fragen wir Sie nach Ihrer Krankenversicherung. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem aktuellen Satz Ihrer Krankenkasse.
Renten unterliegen den regulären Beiträgen, ggf. gekappt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Beiträge führen wir direkt an Ihre Krankenkasse ab.
Kapitalabfindungen werden auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt, sodass die Beitragspflicht über diesen Zeitraum besteht. Die Beiträge an die Krankenkasse müssen Sie selbst überweisen.
Bitte informieren Sie uns per E-Mail an renten(at)pkr.de, falls sich Ihre Krankenkasse nach Rentenbeginn ändert.
Angehörige
Nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit sind folgende Personen begünstigt:
- Minderjährige Kinder (leibliche, adoptierte oder Pflegekinder) erhalten eine zeitlich befristete Rente
- Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner erhalten eine lebenslange Rente
Je nach Tarif und weiteren Bestimmungen können auch folgende Personen begünstigt sein:
- Kinder mit Anspruch auf Kindergeld (zeitlich befristete Rente)
- Im Vorfeld benannte Lebensgefährtinnen und -gefährten, mit gemeinsamem Haushalt seit mindestens 3 Jahren im Leistungsfall (lebenslang, nur im Lebenspartnertarif)
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen (lebenslang)
Andere Personen, wie Eltern, Geschwister oder Freunde, sind nicht bezugsberechtigt. Dies liegt zum einen an den gesetzlichen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung und zum anderen am Hauptzweck der PKR: der finanziellen Absicherung ihrer Mitglieder und deren engster Familienangehöriger. Diese Regelungen sind vergleichbar mit denen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Details finden Sie in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Angehörige eines verstorbenen PKR-Mitglieds haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Grundsätzlich umfasst die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse Rundfunk auch einen Hinterbliebenenschutz. Bitte senden Sie uns in jedem Fall eine Kopie der Sterbeurkunde zu.