In jedem Fall können und sollten Sie uns Ihre Angaben zu Ehegattin bzw. Ehegatte oder (amtlich!) eingetragener Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne per Fax oder als eingescannten Anhang einer E-Mail). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.
Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der dreijährigen Wartezeit:
- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)
- Ehegattin bzw. Ehegatte oder (amtlich!) eingetragener Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte)
Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:
- „Kindergeld-berechtigte“ Kinder bis max. 27 Jahre [zeitlich befristete Rente]
- Lebensgefährt*in mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens fünf Jahren
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der AVB für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:
Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.
Variante 2: Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.
Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.