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Pensionskasse Rundfunk VVAG
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt

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Interessenten

Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um Mitglied werden zu können?

Sie können Mitglied der Pensionskasse Rundfunk werden, wenn Sie ...
 

  • regelmäßig oder gelegentlich als freie Mitarbeitende, in befristeter Festanstellung oder in einer Teilzeitbeschäftigung für Anstaltsmitglieder der Pensionskasse Rundfunk tätig sind und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.


Anstaltsmitglieder sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie mehr als 500 Produktionsunternehmen.

Übrigens ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, welchen Beruf Sie konkret ausüben.

Es kommt allein auf die Art der Tätigkeit bzw. Beschäftigung an. Die Tätigkeit muss nicht ununterbrochen vorgelegen haben.

Kann ich als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin ordentliches Mitglied werden?

Grundsätzlich können Sie als Unternehmerin, Unternehmer bzw. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft Mitglied der PKR werden. Sind Sie angestellt, dann dient Ihr Gehalt als Grundlage für die Beitragsberechnung (AVB 1.11). Liegt kein Anstellungsverhältnis vor, dann werden für die Beitragsbemessung alle Einnahmen herangezogen, die typischerweise von Freien in Film, Funk und Fernsehen übernommen werden. KEINE Beitragspflicht besteht für klassische, übergeordnete Geschäftsführungsaufgaben wie Finanzen, Personal etc.

Was muss ich tun, um Mitglied zu werden?

Variante 1 Sie nutzen die Möglichkeit des Onlineantrags.

Zunächst geben Sie lediglich die Antragsdaten ein und senden sie uns zu. Daraufhin legen wir eine vorläufige Mitgliedschaft an und schicken Ihnen per Post alle Vertragsunterlagen sowie den ausgefüllten Antrag in Papierform und einen frankierten Rückumschlag. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und schicken ihn an uns zurück.

> Onlineantrag ausfüllen


Variante 2 Sie verwenden den Aufnahmeantrag im PDF-Format:

Bitte schicken Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Post zu. Sie können ihn uns gerne vorab zumailen (mail[at]­pkr.­de). Nachdem wir die Mitgliedschaft eingerichtet haben, erhalten Sie von uns Ihre Vertragsunterlagen.
> Zum Antragsformular als PDF

Wen kann ich als begünstigte Person(en) im Todesfall angeben?

In jedem Fall können und sollten Sie uns Ihre Angaben zu Ehegattin bzw. Ehegatte oder (amtlich!) eingetragener Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne per Fax oder als eingescannten Anhang einer E-Mail). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.

Begünstigte Personen sind:

  • minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)
  • Ehegattin bzw. Ehegatte oder (amtlich!) eingetragener Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte)

Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:

  • „Kindergeld-berechtigte“ Kinder bis max. 27 Jahre (zeitlich befristete Rente)
  • Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte mit gemeinsamen Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens 3 Jahren
  • Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen

Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der AVB für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:

Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.

Variante 2: Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.

Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.

Welchen Beitragssatz kann bzw. sollte ich wählen?

In der Regel liegt der Beitragssatz Ihrer Auftrag- bzw. Arbeitgebenden bei 4 Prozent des beitragspflichtigen Honorars. Ihr Eigenanteil liegt wahlweise bei ebenfalls 4 oder 7 Prozent.

Wenn Sie weder rentenversicherungspflichtig beschäftigt noch versicherungspflichtig gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz sind, liegen sowohl Anstalts- als auch Eigenanteil bei 7 Prozent.

Ab wann kann ich der Pensionskasse beitreten?

Der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt stets zum Monatsersten.

Ein rückwirkender Beginn ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Datum des rückwirkenden Beginns liegt im laufenden Kalenderjahr.
  • Der Beginn kann maximal 3 Monate rückdatiert werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf rückwirkende Beitragszahlung der Anstaltsmitglieder haben. Oft würde eine solche Praxis einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Arbeitgebenden mit sich bringen. Ob für Sie rückwirkend Beiträge abgeführt werden, ist schließlich Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anstaltsmitglied.


Mitglieder

Wann habe ich Anspruch auf Anstaltsbeiträge?

a) Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Sie haben Anspruch auf Anstaltsbeiträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  • Sie sind ordentliches Mitglied der Pensionskasse (Ziffer 2.20 ff. der Satzung).
     
  • Sie erzielen beitragspflichtige Honorare (Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).

 
Hinweis: Falls Sie Ihre Tätigkeiten in Rechnung stellen, muss diese auch die Beiträge zur Pensionskasse beinhalten. Ein Beispiel für eine solche Rechnung finden Sie im Downloadcenter unserer Website unter dem Menüpunkt Formulare, Anträge und Vorlagen.

b) Tätigkeit für ein Produktionsunternehmen

Neben den oben genannten Voraussetzungen muss außerdem gelten:
 

  • Die Produktionsfirma ist Anstaltsmitglied der Pensionskasse (siehe Produktionsunternehmen).
     
  • Es handelt sich um eine Produktion, die für (mindestens) ein anderes Anstaltsmitglied hergestellt wird.

Wie ist die jährliche Beitragsbescheinigung zu verstehen?

Zusammen mit der jährlichen Rentenberechnung (Standmitteilung) senden wir Ihnen regelmäßig Ende März auch eine Bescheinigung der im Vorjahr eingezahlten Beiträge zu. Einer Aufforderung hierzu bedarf es nicht.

Die Beitragsbescheinigung ermöglicht Ihnen die Kontrolle, ob die abgeführten Beiträge mit Ihren Erwartungen und z. B. Gehaltsabrechnungen übereinstimmen.

Unter Umständen können Sie außerdem die gezahlten Beiträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angeben. Einzelheiten hierzu finden Sie weiter unten im Abschnitt Kann ich meine Beiträge von der Steuer absetzen?.

Wie ist die jährliche Rentenberechnung (Standmitteilung) zu verstehen?

Ein Mal pro Jahr, üblicherweise Ende März, senden wir Ihnen eine Information über Ihren Rentenanspruch, den Sie mit den bisher gezahlten Beiträgen erworben haben. Je nach Tarif und Einzahlungsverlauf sind darin zusätzlich der Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall und eine Modellrechnung bei Fortsetzung der Beitragszahlung enthalten.

Wie kann ich die Beitragszahlung vermindern oder beenden?

Eventuell kommt die Herabsetzung Ihres Beitragssatzes von 7 auf 4 Prozent in Betracht. Diese Ermäßigung ist jedoch nur möglich, falls Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Falls Sie Ihren Eigenbeitrag auf 4 Prozent reduzieren möchten, senden Sie uns bitte einen unterschriebenen Brief zu und fügen Sie einen Nachweis bei (Kopie Ihrer Gehaltsabrechnung oder Nachweis Ihrer KSK-Mitgliedschaft).

Eine Einstellung der Beitragszahlung ist als ordentliches Mitglied nur dann möglich, wenn Sie zuvor die Voraussetzungen einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, das heißt wenn Sie nicht mehr als freie Mitarbeiterin bzw. freier Mitarbeiter oder in befristeter Festanstellung für Anstaltsmitglieder tätig sind. Die Umwandlung können Sie mit Hilfe des entsprechenden Formulars beantragen, das Sie im „Downloadcenter unter Formulare, Anträge und Vorlagen finden.

Bestehen Sie als ordentliches Mitglied auf Beitragsbefreiung Ihrer Mitgliedschaft, obwohl Ihre ordentliche Mitgliedschaft nicht gemäß Ziffer 2.23 a) oder e) der Satzung endet, bleibt Ihnen als letzter Weg die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2.23 c) der Satzung. Mit der Kündigung Ihrer Mitgliedschaft wird Ihre Pensionskassen-Versicherung beitragsfrei gestellt. Im Gegensatz zur Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft kann die Kündigung der Mitgliedschaft nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden.

Ich würde gerne mehr einzahlen. Was ist zu unternehmen?

Hier sind mehrere Möglichkeiten zu nennen: Als ordentliches Mitglied können Sie, falls Sie einen Eigenbeitragssatz von 4 Prozent Ihrer Honorare bei Anstaltsmitgliedern gewählt haben, diesen mittels eines schriftlichen Antrages auf 7 Prozent erhöhen.

Gerne können Sie neben den Beiträgen, die von Ihren Arbeitgebenden an die Pensionskasse überwiesen werden, freiwillige Zuzahlungen zur Aufbesserung Ihrer Altersrente zahlen. Dies ist ohne Beantragung möglich - es genügt, wenn Sie auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer angeben und die Bemerkung „Freiwilliger Beitrag“ hinzufügen.

Bedingungsgemäß sind die freiwilligen Beitragszahlungen durch 2 Vorschriften der Höhe nach begrenzt (vgl. Ziffer 1.13 AVB):

Für jedes Kalenderjahr gilt, dass die freiwilligen Beitragszahlungen höchstens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen dürfen. Im Jahr 2024 entspricht das einem Betrag von 45.300 Euro. Außerdem müssen die Anstaltsbeiträge zu jedem Zeitpunkt mindestens fünf Prozent der während der gesamten Laufzeit zu zahlenden Beiträge ausmachen.

Was muss ich beachten, wenn ich über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich rentenversichert bin?

KSK und PKR schließen sich nicht aus. Sollten Sie über die KSK rentenversichert sein, beträgt der Arbeitgebendenanteil 4 Prozent. Sie selbst haben die Wahl, ob Sie 4 oder 7 Prozent in Ihre Altersvorsorge investieren.

Über die KSK können sich alle gesetzlich sozialversichern, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Dazu zählen unter anderem: Autorin, Arrangeur, Kamerafrau, Schauspieler. Ein Übersicht aller Berufe finden Sie auf der Seite der KSK unter Anmeldung (Fragebogen).

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KSK.

Muss ich meine Beiträge selbst an die Pensionskasse überweisen. Wenn ja, wohin?

Als ordentliches Mitglied müssen Sie selbst keine Beiträge überweisen. Ob Sie nun auf Lohnsteuerkarte oder auf Rechnung arbeiten, die Abführung des Eigenanteils Ihrer Beiträge sowie die Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Pensionskasse Rundfunk übernehmen Ihre Auftraggebenden.

Nur wenn Sie freiwillige Beiträge zur Altersversorgung beisteuern möchten, überweisen Sie Ihre Beiträge bitte auf das folgende Konto:

Pensionskasse Rundfunk VVaG
BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11

Verwendungszweck:   Ihre Mitgliedsnummer + Hinweis „freiwillige Zuzahlung

Ich bin Rechnungsstellerin bzw. Rechnungssteller. Wie kann ich Pensionskassen-Beiträge in Rechnung stellen?

Im folgenden Beispiel für eine Honorarrechnung wurde angenommen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist. Daher liegen Anstaltsanteil und Eigenanteil bei jeweils 7 Prozent.

Nettohonorar                         1.000 €
+ Anstaltsanteil + 70 €
Zwischensumme   1.070 €
Umsatzsteuer (hier: 19 %) + 203,30 €
Bruttohonorar   1.273,30 €
- Anstaltsanteil - 70 €
- Eigenanteil - 70 €
Auszahlungsbetrag   1.133,30 €

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind die Beiträge steuerfrei?

Sind Sie als Mitglied der Pensionskasse in Steuerklasse 1 bis 5 beschäftigt, dann sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG Anstaltsanteile bis zu einer Höhe von 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommenssteuerfrei. Das entspricht einem Höchstbetrag von 7.248 Euro im Jahr 2024.

Falls Sie innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Arbeitgebende haben, kann der Höchstbetrag bei allen Arbeitgebenden ausgeschöpft werden, d. h. in der Summe sogar überschritten werden.

Wenn Ihre Mitgliedschaft vor dem 01.01.2005 begonnen hat und Sie noch pauschal zu versteuernde Beiträge zahlen (z. B. zu einer „alten“ Direktversicherung/max. 1.752 Euro pro Jahr), vermindert sich der Höchstbetrag um diese pauschalversteuerten Beiträge.

Bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (3.624 Euro im Jahr 2024) sind die Beiträge außerdem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sozialversicherungsfrei.

Entscheiden Sie sich für eine einmalige Kapitalzahlung anstelle der lebenslangen Rente, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt und die Beitragszahlungen somit steuer- und sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: Zwischen Beantragung der Einmalzahlung und dem Zeitpunkt der Auszahlung liegen im Lebenspartnertarif nicht mehr als 12 Monate).

Die steuerfreie Abführung Ihrer Beiträge an die Pensionskasse Rundfunk obliegt Ihren Arbeitgebenden, an den Sie sich bei Unklarheiten wenden sollten. Sofern die Beiträge steuerfrei eingezahlt werden, gilt die nachgelagerte Besteuerung. Einzelheiten zur Besteuerung der Leistungen erfahren Sie im entsprechenden Abschnitt der FAQ.

Kann ich meine Beiträge von der Steuer absetzen?

Ob die Beiträge in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können, hängt im Wesentlichen vom Beginn der Mitgliedschaft ab (= Versicherungsbeginn). Die entsprechende Rubrik ist Zeile 51 in der Anlage Vorsorgeaufwand für das Kalenderjahr 2017 und sie lautet:

„Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005“ (Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG alte Fassung)

Alle Tarife der Pensionskasse Rundfunk beinhalten ein Kapitalwahlrecht. Entscheidend sind somit die Mindestlaufzeit (berechnet bis zum Alter 65) und der Beginn. Die Mitgliedschaften im Rentenversicherungstarif haben immer vor dem Jahr 2005 begonnen, bei Mitgliedschaften im Lebenspartnertarif kommt es auf den Einzelfall an.

Zwischen Eigen- und Anstaltsbeiträgen wird nicht unterschieden. Nur die Anstaltsbeiträge, die über § 3 Nr. 63 EStG sowieso schon steuerfrei eingezahlt wurden, können nicht zusätzlich noch Sonstige Vorsorgeaufwendungen sein.

Leider besteht keine andere Möglichkeit für die Absetzbarkeit von Beiträgen, denn:

  • Die Pensionskasse Rundfunk ist kein Berufsständisches Versorgungswerk nach steuerrechtlicher Definition.
  • Es handelt sich nicht um Basisrenten, da ein Kapitalwahlrecht besteht und die Mitglieder die Beiträge nicht selbst überweisen (es genügt nicht, dass die Mitglieder die Beiträge – zumindest teilweise – wirtschaftlich tragen).

Zu beachten ist noch, dass es für „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ Höchstgrenzen gibt, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Es kann deswegen sein, dass selbst Beiträge, die zulässigerweise als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, keine Auswirkung auf die Gesamt-Steuerlast haben.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung anbieten können und dürfen.

Unter welchen Bedingungen kann die Altersversorgung vorzeitig aufgelöst werden?

Ist Ihre Versorgungszusage noch keine 3 Jahre alt (für Mitgliedschaften, die vor 2018 begonnen haben: 5 Jahre) oder haben Sie das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten, können Sie eine sogenannte Beitragsrückgewähr, d. h. die vorzeitige Rückzahlung der von Ihnen selbst getragenen Beiträge, beantragen. Andernfalls ist Ihre sich aus den Beiträgen der Arbeitgebenden finanzierten Anwartschaft gemäß § 1b des Betriebsrentengesetzes unverfallbar und eine Beitragsrückgewähr ist gemäß Ziffer 1.20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungstarifes nicht mehr möglich.

Die Beitragsrückgewähr kann nur beantragt werden, wenn auch die Mitgliedschaft endet. Möchte ein Mitglied seine Beiträge zurückerhalten, erfolgt deshalb zumeist im Vorlauf eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2.23 c) der Satzung, welche frühestens zum übernächsten Monatsersten wirksam wird.

Sie sollten sich in jedem Fall gut überlegen, ob Sie eine Rückgewähr der Beiträge beantragen. Sie ist meist mit erheblichen Nachteilen verbunden:

Nach Ziffer 1.20 AVB ist der Rück­gewährs­­an­spruch beschränkt auf die Summe der von Ihnen gezahlten Mitglieds­beiträge. Im Falle der Beitragsrückgewähr verbleiben also die für Sie gezahlten Anstaltsbeiträge und die auf Ihre Versorgungsanwartschaft ggf. bisher entfallenen Überschüsse in der Kasse.

Mit anderen Worten: Sie würden mit der Beantragung der Beitragsrück­gewähr auf die Anstaltsbeiträge sowie auf die Überschüsse verzichten. Außerdem würden Sie ggf. den Versicherungsschutz im Todesfall aufgeben. Ein künftiger Anspruch auf Renten-, Kapitalleistung oder Hinterbliebenenversorgung könnte dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann sollte ich als Geschäftsführer neben der ordentlichen Mitgliedschaft für meine eigene Altersversorgung auch eine Anstaltsmitgliedschaft beantragen?

In der Regel sollte neben der ordentlichen auch eine Anstaltsmitgliedschaft bestehen bzw. beantragt werden. Das gilt vor allem, wenn Sie weitere Mitarbeitende beschäftigen (frei oder angestellt) oder wenn Sie kein Honorar beziehen, sondern Sie für die Herstellung einer Produktion vergütet werden.

Auf die Anstaltsmitgliedschaft kann verzichtet werden, wenn Ihre Auftraggebenden die Beiträge zu Ihrer Altersversorgung unmittelbar an die Pensionskasse überweisen. Das ist der Fall oder sollte es sein, wenn Sie direkt und persönlich für Ihre Auftraggebenden tätig sind ohne bei ihnen angestellt zu sein.


Festangestellte

Können auch Festangestellte eine Altersvorsorge bei der Pensionskasse Rundfunk aufbauen?

Ja, das ist möglich, wenn kein Anspruch auf eine andere arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung besteht. Eine Erstattung der Beiträge durch die Rundfunkanstalten ist über die Limburger Lösung nur vorgesehen, soweit Produktionen für ARD und ZDF hergestellt werden (Kino- und Kino-Koproduktionen sind ausgenommen).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Beiträge für unbefristet Festangestellte abgeführt werden können?

  • Die Arbeitgebenden müssen nicht unbedingt Anstaltsmitglied der Pensionskasse sein. Jedoch muss es sich um Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung handeln, die auf dem Gebiet des Rundfunks oder der Filmwirtschaft tätig ist.
  • Arbeitgebende bestätigen, dass ihre Mitarbeitenden dem Teil der Belegschaft angehören, dem sie eine Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk anbieten. Dabei beachten sie den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Angebot kann sich auch auf die gesamte Belegschaft erstrecken.
  • Die Beiträge an die Pensionskasse Rundfunk werden vom Arbeitgebenden gemeldet und überwiesen.

Falls noch keine Mitgliedschaft seitens der Arbeitnehmenden besteht, kann der Aufnahmeantrag im Downloadbereich unter Formulare, Anträge und Vorlagen heruntergeladen oder direkt online ausgefüllt werden. Unter „Berufliche Tätigkeit“ wird in diesem Fall „befristete Festanstellung“ angegeben.

Welche Vorteile hat es, befristet und unbefristet Festangestellten eine betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk anzubieten?

  • Motivation und Bindung qualifizierter Mitarbeitenden
  • Imagegewinn bei Mitarbeitenden und in der Branche
  • Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden in produktionsnahen Aufgabengebieten
    • bei freier Mitarbeit
    • bei befristeter Beschäftigung
    • bei unbefristeter Beschäftigung
  • Reduzierung des Verwaltungsaufwands, wenn betriebliche Altersversorgung aus einer Hand kommt, beispielsweise bei
    • Information und Beratung
    • Beitragszahlung
    • Wechsel der Beschäftigungsform

Beitragszahlung

Wie errechnen sich die Beiträge bei Festangestellten?

Grundsätzlich wird als Berechnungsgrundlage das monatliche Gehalt herangezogen (Ziffer 1.11 AVB). Die Arbeitgebendenbeiträge liegen bei mindestens 4 Prozent des Gehalts. Für die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmenden können die Arbeitgebenden eine abweichende Beitragsregelung festlegen.

Wie funktioniert die Beitragsmeldung für Festangestellte?

Im Prinzip funktioniert die Beitragsabführung genauso wie für die freien und befristet beschäftigten Arbeitnehmenden:

Als sogenanntes Anstaltsmitglied können Sie die Beiträge direkt über den Online-Zugang auf der PKR-Website melden (www.pkr.de/intern).

Die Anstaltsmitgliedschaft kann mit dem Aufnahmeantrag für Produktionsunternehmen beantragt werden. Dieser steht im Downloadcenter unter Formulare, Anträge und Vorlagen bereit. So erfolgt die Beitragsmeldung Schritt für Schritt:

  • Arbeitgebende behalten den Beitrag, den die Mitarbeitende an die PKR leisten, bei der Gehaltszahlung ein und führen ihn gemeinsam mit dem Beitragszuschuss des Produktionsunternehmens ab.
  • Die Beiträge werden von den Arbeitgebenden online gemeldet.

Der Onlinezugang kann unter www.pkr.de/intern beantragt werden. Für die Beantragung wird die fünfstellige PKR-Mitgliedsnummer abgefragt, die auch für die Meldung bzw. Abführung der Beiträge benötigt wird. Sollten Sie Beitragssätze festgelegt haben, die von 4 oder 7 % abweichen, sprechen Sie uns bitte vorher an.

  • Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden werden der PKR überwiesen.
  • Arbeitgebende erhalten unaufgefordert per E-Mail einen Beitragsnachweis von der PKR.
  • Der Beitragsnachweis wird ggf. von den Arbeitgebenden bei der Rundfunkanstalt eingereicht.

Arbeitgebende erhalten ggf. eine Erstattung der gezahlten Beiträge von der Rundfunkanstalt, sofern die Vergütung für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung einer Auftrag- oder Koproduktion gezahlt wurde (Einzelheiten: siehe weiter unten bzw. in Ziffer 1.10 d) AVB und in der „Limburger Lösung").

Welche Beiträge werden von den Rundfunkanstalten erstattet?

Die Beitragszahlung und -erstattung wurde in der sogenannten „Limburger Lösung“ geregelt (Vereinbarung zur Abführung und Erstattung von Anstaltsbeiträgen an die Pensionskasse Rundfunk VVaG). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es sich um eine Produktion für ARD oder ZDF handelt. Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Produktionsunternehmen vorab die Beiträge ihrer Arbeitnehmenden und die der Arbeitgebenden in voller Höhe abführen. Die Höhe der anschließenden Erstattung durch die Rundfunkanstalten hängt von der Art der Produktion ab.

  • Voll- und teilfinanzierte TV-Auftragsproduktion
    Die Beiträge der Arbeitgebenden werden zu 100 % erstattet.
    Die Erstattung wird mittels eines Beitragsnachweises, den Sie von der Pensionskasse erhalten, beim beauftragenden Sender beantragt.
     
  • TV-Koproduktion ohne Förderung
    Die Rundfunkanstalt erstattet die Beiträge der Arbeitgebenden entsprechend der Höhe ihrer finanziellen Beteiligung an der Produktion.
    Auch in diesem Fall erfolgt die Erstattung auf Nachweis.
     
  • TV-Koproduktion mit Förderung
    Die Rundfunkanstalt erstattet die Beiträge der Arbeitgebenden entsprechend der Höhe ihrer finanziellen Beteiligung an der Produktion. Die Produktionsunternehmen führen vorab die Beiträge ab, die auf sie, die jeweilige Rundfunkanstalt und auf die Förderanstalt entfallen. Die Beiträge können in der Kalkulation für die Förderung aufgenommen werden und werden von den Förderanstalten anerkannt. Kino-Produktionen und Kino-Koproduktionen sind von der verpflichtenden Beitragszahlung ausgenommen. Da sich die Limburger Lösung stets auf bestimmte Produktionen abstellt, ist die Beitragserstattung nur möglich, soweit Arbeitnehmende an der Herstellung von Produktionen mitwirken.

Sender und Produzenten

Rundfunkanstalten erstatten Beiträge

Bei Produktionen, die Sie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herstellen, werden Ihnen die Beiträge komplett oder in Teilen erstattet. Bei voll- und teilfinanzierten Auftragsproduktionen zahlen Ihnen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die PKR-Beiträge zu 100 % zurück. Bei Fernseh-Koproduktionen und geförderten Produktionen teilen sich Sender und Produktionsunternehmen die Anstaltsbeiträge je nach Höhe ihres Finanzierungsanteils. Soweit die Finanzierung auf Mitteln der Film- und Fernsehförderung beruht, erstatten die Rundfunkanstalten auch diese Beitragsanteile.

Bei Produktionen, die für andere Anstaltsmitglieder hergestellt werden (z. B. für ARD Degeto Film GmbH), erfolgt die Beitragserstattung durch dieses Anstaltsmitglied, das die Beiträge wiederum von ARD und ZDF zurückerhält.

Warum sollte unser Unternehmen Anstaltsmitglied werden?

Mit einer Anstaltsmitgliedschaft tragen Sie zur Altersvorsorge Ihrer freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei und übernehmen damit soziale Verantwortung, die Sie i. d. R. noch nicht einmal etwas kostet: Grundsätzlich werden die Beiträge, die Sie für die Altersversorgung Ihrer Freien an die Pensionskasse zahlen, von den Rundfunkanstalten erstattet.

Andere Zahlungsverpflichtungen gehen Sie nicht ein. Das heißt, es gibt keinen Mitglieds- oder Mindestjahresbeitrag. Darüber hinaus können Sie als Anstaltsmitglied mit uns vereinbaren, dass wir die maßgeblichen Werte für die obligatorische gesetzliche Insolvenzsicherung ermitteln und die Beiträge zur Insolvenzsicherung zahlen.

Das Aufnahmeverfahren ist denkbar einfach: Ein Anruf genügt und wir senden Ihnen gerne einen Antrag auf Einrichtung einer Anstaltsmitgliedschaft und die Vereinbarung zur Insolvenzsicherung zu. Noch schneller geht´s, wenn Sie den Antrag auf Anstaltsmitgliedschaft im Downloadcenter unter Formulare, Anträge und Vorlagen herunterladen.

Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um Anstaltsmitglied zu werden?

Bei den Anstaltsmitgliedern handelt es sich meist um Produktionsunternehmen, die Filme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk herstellen, aber auch um sonstige Einrichtungen, die auf dem Gebiet des Rundfunks oder der Filmwirtschaft tätig sind.

Mit Beitritt zur Pensionskasse Rundfunk verpflichten Sie sich, Anteile als Arbeitgebende zur Altersversorgung Ihrer freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von vier bzw. sieben Prozent auf alle Honorare zu zahlen, die im Rahmen von Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezahlt werden. In der Limburger Lösung ist geregelt, welche Beiträge Ihnen von den Rundfunkanstalten erstattet werden.

Wie können wir die Anstaltsmitgliedschaft beantragen?

Um Anstaltsmitglied zu werden, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den Sie im Downloadcenter unter Formulare, Anträge und Vorlagen finden oder bei uns anfordern können. Bitte senden Sie uns 2 Exemplare ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Mit der Aufnahmebestätigung erhalten Sie als neues Anstaltsmitglied Zugangsdaten, um uns im geschützten Bereich dieser Website („Login“) die Beitragszahlungen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu melden.

Wie funktioniert die Abführung der Beiträge an die Pensionskasse?

Sie behalten die Eigenanteile der Beiträge Ihrer freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und überweisen diese zusammen mit den Anteilen als Arbeitgebende auf das folgende Konto:

Landesbank Hessen-Thüringen
BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11

Daneben benötigt die Pensionskasse eine Meldung dieser Beiträge. Falls Sie das Programm Sesam (www.sesamsoft.de) verwenden, erstellt dieses jeweils eine Beitragsmeldung als PDF-Datei und eine TXT-Datei zur Datenübermittlung. Bitte senden Sie dann beide Dateien an beitrag[at]­pkr.­de.

Für den Fall, dass Sie Beiträge für Rechnungsstellerinnen bzw. Rechnungssteller melden möchten oder nicht über die Sesam-Software verfügen, verwenden Sie bitte die von uns bereitgestellte Vorlage für die Beitragsmeldung.

Bitte führen Sie die Beitragsüberweisung zeitnah mit der Meldung der Beiträge durch.

Aus buchungstechnischen Gründen ist es wichtig, dass Beiträge für das laufende Kalenderjahr bis spätestens Ende Januar des Folgejahres der Pensionskasse Rundfunk gemeldet und überwiesen werden. Beiträge, die nach Ablauf dieser Frist entrichtet werden, können nur für das gerade angebrochene Kalenderjahr gebucht werden.

Mit welchem Beitragssatz sind die jeweiligen Mitarbeitenden abzurechnen?

Der für Ihre freien Mitarbeitenden abzuführende Beitrag setzt sich aus einem Anstaltsanteil und einem Eigenanteil der Arbeitnehmenden zusammen. Der Anstaltsanteil beträgt grundsätzlich 7 % des beitragspflichtigen Honorars. Für den Fall, dass Sie für Ihre Arbeitnehmenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder Ihre freien Mitarbeitenden in der Künstlersozialkasse versichert sind, ermäßigt sich der Anstaltsanteil auf 4 %. In diesem Fall ermäßigt sich, insofern er dies zuvor bei der Pensionskasse Rundfunk beantragt hat, der Eigenanteil der bei Ihnen beschäftigten Freien ebenfalls auf 4 %.

Wenn Ihre Mitarbeitenden die Höhe des Prozentsatzes ihres Eigenanteils nicht mehr wissen, wenden Sie sich gerne telefonisch an uns.

Welche Honorare sind beitragspflichtig, welche nicht?

Gemäß Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungstarifes der Pensionskasse Rundfunk gehören zu den beitragspflichtigen Honoraren insbesondere:

  • alle Leistungsvergütungen
  • alle Vergütungen als Urheberin bzw. Urheber
  • alle Wiederholungs- und Übernahmehonorare
  • Urlaubsentgelte und ähnliche tarifvertragliche Honorarersatzvergütungen
  • bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Gehalt

Zu den beitragspflichtigen Honoraren gehören nicht

  • Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten, Übermittlungskosten, Materialentschädigungen, Nebenkosten)
  • Anteile als Arbeitgebende zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • freiwillige soziale Leistungen wie Unterstützungen, Beitragsanteile zur Krankentagegeldversicherung u. ä. m.
  • Beitragsanteile der Anstaltsmitglieder zur Pensionskasse Rundfunk

Die Aufzählungen sind nicht abschließend, verdeutlichen aber, dass alle Leistungen, die typischerweise den Kern und Zweck der beruflichen Tätigkeit ausmachen, auch zur Verbesserung der Altersversorgung beitragen.

Welche Beiträge sind als steuerfreie Beiträge zu melden?

Unter Umständen sind Anstaltsbeiträge bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (d. h. max. 7.248 Euro im Jahr 2024) steuerfrei.

Einzelheiten sind unter der Frage „Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind die Beiträge steuerfrei?“ erläutert.

Bitte geben Sie bei der Beitragsmeldung an die Pensionskasse an, ob die Anstaltsbeiträge steuerfrei abgeführt werden. Eigenanteile, die im Bruttogehalt enthalten sind, können nicht als steuerfreie Beiträge gemeldet werden.


Streaming

Werden PKR-Beiträge für Streaming-Produktionen für Netflix erstattet?

Jein. Hier muss unterschieden werden.

Bei Serienproduktionen für Netflix bietet das Unternehmen den beauftragten Produktionsunternehmen KEINE Erstattung der Arbeitgebendenbeiträge an. Selbstverständlich können die Produktionsunternehmen dennoch Beiträge für ihre freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abführen – sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Handelt es sich bei der Auftragsproduktionen um einen Netflix-Film, dann hat sich Netflix zur Erstattung der Arbeitgebendenbeiträge bereiterklärt. Diese Erstattung gilt für PKR-Anstaltsmitglieder wie auch für Nicht-Mitglieder.

Die Vereinbarung finden Sie im Download unter Informationen zur PKR und zur PKR-Vorsorge.



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