Ob die Beiträge in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können, hängt im Wesentlichen vom Beginn der Mitgliedschaft ab (= Versicherungsbeginn). Die entsprechende Rubrik ist Zeile 51 in der Anlage Vorsorgeaufwand für das Kalenderjahr 2017 und sie lautet:
„Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005“ (Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG alte Fassung)
Alle Tarife der Pensionskasse Rundfunk beinhalten ein Kapitalwahlrecht. Entscheidend sind somit die Mindestlaufzeit (berechnet bis zum Alter 65) und der Beginn. Die Mitgliedschaften im Rentenversicherungstarif haben immer vor dem Jahr 2005 begonnen, bei Mitgliedschaften im Lebenspartnertarif kommt es auf den Einzelfall an.
Zwischen Eigen- und Anstaltsbeiträgen wird nicht unterschieden. Nur die Anstaltsbeiträge, die über § 3 Nr. 63 EStG sowieso schon steuerfrei eingezahlt wurden, können nicht zusätzlich noch Sonstige Vorsorgeaufwendungen sein.
Leider besteht keine andere Möglichkeit für die Absetzbarkeit von Beiträgen, denn:
- Die Pensionskasse Rundfunk ist kein Berufsständisches Versorgungswerk nach steuerrechtlicher Definition.
- Es handelt sich nicht um Basisrenten, da ein Kapitalwahlrecht besteht und die Mitglieder die Beiträge nicht selbst überweisen (es genügt nicht, dass die Mitglieder die Beiträge – zumindest teilweise – wirtschaftlich tragen).
Zu beachten ist noch, dass es für „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ Höchstgrenzen gibt, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Es kann deswegen sein, dass selbst Beiträge, die zulässigerweise als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, keine Auswirkung auf die Gesamt-Steuerlast haben.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung anbieten können und dürfen.