Fragen? Rufen Sie uns an. Telefon

Mitgliederservice +49 69 155-4100
Rentenservice +49 69 155-8100
Schließen

Kontaktieren Sie uns per E-Mail an

E-Mail mail[at]­pkr.­de

per Post an

Pensionskasse Rundfunk VVAG
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt

Schließen
Sie haben Fragen?

Hier finden Sie Antworten


Interessenten

Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um Mitglied werden zu können?

Sie können Mitglied der Pensionskasse Rundfunk werden, wenn Sie ...
 

  • regelmäßig oder gelegentlich als freie Mitarbeiterin, freier Mitarbeiter oder in befristeter Festanstellung oder in einer Teilzeitbeschäftigung für Anstaltsmitglieder der Pensionskasse Rundfunk tätig sind und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.


Anstaltsmitglieder sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie mehr als 500 Produktionsunternehmen.

Übrigens ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, welchen Beruf Sie konkret ausüben.

Es kommt allein auf die Art der Tätigkeit bzw. Beschäftigung an. Die Tätigkeit muss nicht ununterbrochen vorgelegen haben.

Kann ich als Geschäftsführer ordentliches Mitglied werden?

Grundsätzlich können Sie als Unternehmer bzw. Geschäftsführer einer Personengesellschaft Mitglied der PKR werden. Sind Sie angestellt, dann dient Ihr Gehalt als Grundlage für die Beitragsberechnung (AVB 1.11). Liegt kein Anstellungsverhältnis vor, dann werden für die Beitragsbemessung alle Einnahmen herangezogen, die typischerweise von Freien in Film, Funk und Fernsehen übernommen werden. KEINE Beitragspflicht besteht für klassische, übergeordnete Aufgaben der Geschäftsführung wie Finanzen, Personal etc.

Was muss ich tun, um Mitglied zu werden?

Variante 1 Sie nutzen die Möglichkeit des Onlineantrags

Zunächst geben Sie lediglich die Antragsdaten ein und senden sie an uns ab. Daraufhin legen wir eine vorläufige Mitgliedschaft an und schicken Ihnen per Post alle Vertragsunterlagen sowie den ausgefüllten Antrag in Papierform und einen frankierten Rückumschlag. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und schicken Sie ihn an uns zurück.
> Onlineantrag jetzt ausfüllen


Variante 2 Sie verwenden den Aufnahmeantrag im PDF-Format

Bitte schicken Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Post zu. Sie können ihn uns gerne vorab an mail[at]­pkr.­de zumailen. Nachdem wir die Mitgliedschaft eingerichtet haben, erhalten Sie von uns Ihre Vertragsunterlagen.
> Zum Antragsformular als PDF

Was muss ich beachten, wenn ich über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich rentenversichert bin?

KSK und PKR schließen sich nicht aus. Sollten Sie über die KSK rentenversichert sein, beträgt der Arbeitgebendenanteil 4 Prozent. Sie selbst haben die Wahl, ob Sie 4 oder 7 Prozent in Ihre Altersvorsorge investieren.

Über die KSK können sich alle gesetzlich sozialversichern, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Dazu zählen unter anderem: Autorin, Arrangeur, Kamerafrau, Schauspieler.

Ein Übersicht aller Berufe finden Sie auf der Seite der KSK unter Anmeldung (Fragebogen).

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KSK.

Wen kann ich als begünstigte Person(en) im Todesfall angeben?

In jedem Fall können und sollten Sie uns Angaben zu Ehegattin, Ehegatten oder (amtlich!) eingetragenem Lebenspartner, eingetragener Lebenspartnerin angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail[at]­pkr.­de). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.

Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit:

- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)

- Ehegattin, Ehegatte und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin, Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin, Lebensgefährte)

Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:

- Kindergeldberechtigte Kinder bis max. 27 Jahre [zeitlich befristete Rente]

- Lebensgefährtin, Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens 3 Jahren

- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen

Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:

Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.

Variante 2: Ihre Lebensgefährtin, ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.

Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.

Welchen Beitragssatz kann bzw. sollte ich wählen?

In der Regel liegt der Beitragssatz Ihrer Auftraggebenden bei 4 % des beitragspflichtigen Honorars. Ihr Eigenanteil liegt wahlweise bei 4 oder bei 7 %.

Wenn Sie weder rentenversicherungspflichtig beschäftigt noch versicherungspflichtig gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz sind, liegen sowohl Anstalts- als auch Eigenanteil bei 7 %.

Ab wann kann ich der Pensionskasse beitreten?

Der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt stets zum Monatsersten.

Ein rückwirkender Beginn ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Datum des rückwirkenden Beginns liegt im laufenden Kalenderjahr.
  • Der Beginn kann maximal 3 Monate rückdatiert werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf rückwirkende Beitragszahlung der Anstaltsmitglider haben. Oft würde eine solche Praxis einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Arbeitgebenden mit sich bringen. Ob für Sie rückwirkend Beiträge abgeführt werden, ist schließlich Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anstaltsmitglied.


Mitglieder

Wann habe ich Anspruch auf Anstaltsbeiträge?

a) Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Sie haben Anspruch auf Anstaltsbeiträge, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 

 
Hinweis: Falls Sie Ihre Tätigkeiten in Rechnung stellen, muss diese auch die Beiträge zur Pensionskasse beinhalten. Ein Beispiel für eine solche Rechnung finden Sie in diesen FAQ unter „Ich stelle Rechnungen. Wie kann ich Pensionskassen-Beiträge in Rechnung stellen?“.

b) Tätigkeit für ein Produktionsunternehmen

Neben den oben genannten Voraussetzungen muss außerdem gelten:
 

  • Die Produktionsfirma ist Anstaltsmitglied der Pensionskasse (siehe Produktionsunternehmen).
     
  • Es handelt sich um eine Produktion, die für (mindestens) ein anderes Anstaltsmitglied hergestellt wird.

Wie ist die jährliche Beitragsbescheinigung zu verstehen?

Zusammen mit der jährlichen Rentenberechnung (Standmitteilung) senden wir Ihnen regelmäßig Ende März auch eine Bescheinigung der im Vorjahr eingezahlten Beiträge. Einer Aufforderung hierzu bedarf es nicht.

Die Beitragsbescheinigung ermöglicht Ihnen die Kontrolle, ob die abgeführten Beiträge mit Ihren Erwartungen und z. B. Gehaltsabrechnungen übereinstimmen.

Unter Umständen können Sie außerdem die gezahlten Beiträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angeben. Einzelheiten hierzu finden Sie weiter unten im Abschnitt „Kann ich meine Beiträge von der Steuer absetzen?“.

Wie ist die jährliche Rentenberechnung (Standmitteilung) zu verstehen?

Ein Mal pro Jahr, üblicherweise Ende März, senden wir Ihnen eine Information über Ihren Rentenanspruch, den Sie mit den bisher gezahlten Beiträgen erworben haben. Je nach Tarif und Einzahlungsverlauf sind darin zusätzlich der Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall und eine Modellrechnung bei Fortsetzung der Beitragszahlung enthalten.

Wie kann ich die Beitragszahlung vermindern oder beenden?

Eventuell kommt die Herabsetzung Ihres Beitragssatzes von 7 auf 4 % in Betracht. Diese Ermäßigung ist jedoch nur möglich, falls Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Falls Sie Ihren Eigenbeitrag auf 4 Prozent reduzieren möchten, senden Sie uns bitte einen unterschriebenen Brief und fügen Sie einen Nachweis bei (Kopie Ihrer Gehaltsabrechnung oder Nachweis Ihrer KSK-Mitgliedschaft).

Eine Einstellung der Beitragszahlung ist als ordentliches Mitglied nur dann möglich, wenn Sie zuvor die Voraussetzungen einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, das heißt wenn Sie nicht mehr als freie Mitarbeierin, freie Mitarbeiter oder in befristeter Festanstellung für Anstaltsmitglieder tätig sind. Die Umwandlung können Sie mit Hilfe des Formulars „Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft“ beantragen.

Bestehen Sie als ordentliches Mitglied auf Beitragsbefreiung Ihrer Mitgliedschaft, obwohl Ihre ordentliche Mitgliedschaft nicht gemäß Ziffer 2.23 a) oder e) der Satzung endet, bleibt Ihnen als letzter Weg die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2.23 c) der Satzung. Mit der Kündigung Ihrer Mitgliedschaft wird Ihre Pensionskassen-Versicherung beitragsfrei gestellt. Im Gegensatz zur Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft kann die Kündigung der Mitgliedschaft nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden.

Ich würde gerne mehr einzahlen. Was ist zu unternehmen?

Hier sind mehrere Möglichkeiten zu nennen: Als ordentliches Mitglied können Sie, falls Sie einen Eigenbeitragssatz von 4 % Ihrer Honorare bei Anstaltsmitgliedern gewählt haben, diesen mittels eines schriftlichen Antrages auf 7 Prozent erhöhen. > Antrag auf Erhöhung des Beitragssatzes

Gerne können Sie neben den Beiträgen, die von Ihren Auftraggebenden an die Pensionskasse überwiesen werden, freiwillige Zuzahlungen zur Aufbesserung Ihrer Altersrente zahlen. Dies ist ohne Beantragung möglich - es genügt, wenn Sie auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer angeben und die Bemerkung „Freiwilliger Beitrag“ hinzufügen.

Bedingungsgemäß sind die freiwilligen Beitragszahlungen durch zwei Vorschriften der Höhe nach begrenzt (vgl. Ziffer 1.13 AVB):

Für jedes Kalenderjahr gilt, dass die freiwilligen Beitragszahlungen höchstens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen dürfen. Im Jahr 2024 entspricht das einem Betrag von 45.300 €. Außerdem müssen die Anstaltsbeiträge zu jedem Zeitpunkt mindestens 5 % der während der gesamten Laufzeit zu zahlenden Beiträge ausmachen.

Muss ich meine Beiträge selbst an die Pensionskasse überweisen. Wenn ja, wohin?

Als ordentliches Mitglied müssen Sie selbst keine Beiträge überweisen. Ob Sie nun auf Lohnsteuerkarte oder auf Rechnung arbeiten, die Abführung des Eigenanteils Ihrer Beiträge sowie der Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Pensionskasse Rundfunk übernehmen die Auftraggebenden.

Nur wenn Sie freiwillige Beiträge zur Altersversorgung beisteuern möchten, überweisen Sie Ihre Beiträge bitte auf das folgende Konto:

Pensionskasse Rundfunk VVaG

Kto.: 8 000 11
BLZ: 500 500 00 (Landesbank Hessen-Thüringen)

Swift/BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11

Verwendungszweck:   Ihre Mitgliedsnummer + Hinweis freiwillige Zuzahlung

Ich stelle Rechnungen. Wie kann ich Pensionskassen-Beiträge in Rechnung stellen?

Im folgenden Beispiel für eine Honorarrechnung wurde angenommen, dass die Mitarbeiterin kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist. Daher liegen Anstaltsanteil und Eigenanteil bei jeweils sieben Prozent.

Nettohonorar                         1.000 €
+ Anstaltsanteil + 70 €
Zwischensumme   1.070 €
Umsatzsteuer (hier: 19 %) + 203,30 €
Bruttohonorar   1.273,30 €
- Anstaltsanteil - 70 €
- Eigenanteil - 70 €
Auszahlungsbetrag   1.133,30 €

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind die Beiträge steuerfrei?

Gemäß des in § 3 Nr. 63 EStG formulierten Freibetrages sind Anstaltsanteile im Rahmen von Mitgliedschaften, die in der Pensionskasse vor dem 01.01.2004 begründet wurden, in der Höhe von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung je Beschäftigungsverhältnis auf die erste Lohnsteuerkarte einkommenssteuerfrei. Im Jahr 2024 sind Beiträge der Arbeitgebenden von bis zu 3.624 € steuerfrei. Für Mitgliedschaften, die ab dem 01.01.2005 begonnen haben, erhöht sich dieser Betrag um weitere 1.800 €.

Entscheidet sich das Mitglied zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt und die Beitragszahlungen somit zu versteuern.

Die steuerfreie Abführung Ihrer Beiträge an die Pensionskasse Rundfunk obliegt Ihren Arbeitgebenden, an den Sie sich bei Unklarheiten wenden sollten. Sofern die Beiträge steuerfrei eingezahlt werden, gilt die nachgelagerte Besteuerung. Einzelheiten zur Besteuerung der Leistungen erfahren Sie im entsprechenden Abschnitt der FAQ.

Kann ich meine Beiträge von der Steuer absetzen?

Ob die Beiträge in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können, hängt im Wesentlichen vom Beginn der Mitgliedschaft ab (= Versicherungsbeginn). Die entsprechende Rubrik ist Zeile 51 in der Anlage Vorsorgeaufwand für das Kalenderjahr 2016 und sie lautet:

„Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005“
(Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG alte Fassung)

Alle Tarife der Pensionskasse Rundfunk beinhalten ein Kapitalwahlrecht. Entscheidend sind somit die Mindestlaufzeit (berechnet bis zum Alter 65) und der Beginn. Die Mitgliedschaften im Rentenversicherungstarif haben immer vor dem Jahr 2005 begonnen, bei Mitgliedschaften im Lebenspartnertarif kommt es auf den Einzelfall an.

Zwischen Eigen- und Anstaltsbeiträgen wird nicht unterschieden. Nur die Anstaltsbeiträge, die über § 3 Nr. 63 EStG sowieso schon steuerfrei eingezahlt wurden, können nicht zusätzlich noch Sonstige Vorsorgeaufwendungen sein.

Leider besteht keine andere Möglichkeit für die Absetzbarkeit von Beiträgen. Das heißt:

  • Die Pensionskasse Rundfunk ist kein Berufsständisches Versorgungswerk nach steuerrechtlicher Definition.
  • Es handelt sich nicht um Basisrenten, da ein Kapitalwahlrecht besteht und die Mitglieder die Beiträge nicht selbst überweisen (es genügt nicht, dass die Mitglieder die Beiträge – zumindest teilweise – wirtschaftlich tragen).

Zu beachten ist noch, dass es für „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ Höchstgrenzen gibt, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Es kann deswegen sein, dass selbst Beiträge, die zulässigerweise als Sonstige Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, keine Auswirkung auf die Gesamtsteuerlast haben.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung anbieten können und dürfen.

Unter welchen Bedingungen kann die Altersversorgung vorzeitig aufgelöst werden?

Ist Ihre Versorgungszusage noch keine 3 Jahre alt oder haben Sie das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten, können Sie eine sogenannte Beitragsrückgewähr, d. h. die vorzeitige Rückzahlung der von Ihnen selbst getragenen Beiträge, beantragen. Andernfalls ist Ihre sich aus den Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Anwartschaft gemäß § 1b des Betriebsrentengesetzes unverfallbar und eine Beitragsrückgewähr ist gemäß Ziffer 1.20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungstarifes nicht mehr möglich.

Die Beitragsrückgewähr kann nur beantragt werden, wenn auch die Mitgliedschaft endet. Möchte ein Mitglied seine Beiträge zurückerhalten, erfolgt deshalb zumeist im Vorlauf eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2.23 c) der Satzung, welche frühestens zum übernächsten Monatsersten wirksam wird.

Sie sollten sich in jedem Fall gut überlegen, ob Sie eine Rückgewähr der Beiträge beantragen.

Sie ist meist mit erheblichen Nachteilen verbunden:

Nach Ziffer 1.20 AVB ist der Rück­gewährs­­an­spruch beschränkt auf die Summe der von Ihnen gezahlten Mitglieds­beiträge. Im Falle der Beitragsrückgewähr verbleiben also die für Sie gezahlten Anstaltsbeiträge und die auf Ihre Versorgungsanwartschaft ggf. bisher entfallenen Überschüsse in der Kasse.

Mit anderen Worten: Sie würden mit der Beantragung der Beitragsrück­gewähr auf die Anstaltsbeiträge sowie auf die Überschüsse verzichten. Außerdem würden Sie ggf. den Versicherungsschutz im Todesfall aufgeben. Ein künftiger Anspruch auf Renten-, Kapitalleistung oder Hinterbliebenenversorgung könnte dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann sollte ich als Geschäftsführer neben der ordentlichen Mitgliedschaft für meine eigene Altersversorgung auch eine Anstaltsmitgliedschaft beantragen?

In der Regel sollte neben der ordentlichen auch eine Anstaltsmitgliedschaft bestehen bzw. beantragt werden. Das gilt vor allem, wenn Sie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen (frei oder angestellt) oder wenn Sie kein Honorar beziehen, sondern Sie für die Herstellung einer Produktion vergütet werden.

Auf die Anstaltsmitgliedschaft kann verzichtet werden, wenn Ihre Auftraggebenden die Beiträge zu Ihrer Altersversorgung unmittelbar an die Pensionskasse überweist. Das ist der Fall oder sollte es sein, wenn Sie direkt und persönlich für Ihre Auftraggebenden tätig sind ohne bei ihnen angestellt zu sein.


Meine Lebenssituation hat sich geändert

Ich bin umgezogen. Muss ich die Pensionskasse informieren?

Eine automatisierte Weitergabe Ihrer Adressdaten an uns seitens Ihrer Arbeitgebenden ist leider nicht möglich. Teilen Sie uns Ihre Adresse umgehend mit, gerne per E-Mail (mail[at]­pkr.­de). Sie ersparen sich und uns dadurch unnötigen Porto- und Rechercheaufwand.

Bietet die Pensionskasse auch eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung an?

Nein. Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse dient der Altersversorgung und der finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen. Leistungen bei Berufsunfähigkeit sind nicht vorgesehen.

Wir empfehlen, die Altersversorgung und die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit separat vorzunehmen, um für beide Bereiche die jeweils bestmögliche Absicherung und zugleich eine größere Flexibilität (z. B. bei Wechsel der Arbeitgebenden) zu erzielen.

Möglicherweise bieten Ihre Arbeitgebenden ein Modell an, bei dem die Altersversorgung der Pensionskasse Rundfunk um eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt werden kann. So könnten Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung durch steuerbegünstigte Entgeltumwandlung finanzieren und zugleich von guten Konditionen eines Gruppenversicherungsvertrages (günstiges Preis-Leistung-Verhältnis, keine Gesundheitsprüfung) profitieren.

Ich gehe in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Was bedeutet das für meine Mitgliedschaft?

Falls Sie in jedem Kalenderjahr während Ihrer Elternzeit jeweils beitragspflichtige Honorare von mindestens 3.500 € erzielen, müssen Sie nichts unternehmen und Ihre ordentliche Mitgliedschaft wird unverändert fortgesetzt.

Wird aufgrund der Elternzeit das jährliche Mindesthonorar nicht erzielt, dann bitten wir Sie um Überweisung des fehlenden Beitrags (maximal 490 €). Bitte melden Sie sich bei uns, falls Sie den Beitrag nicht zahlen wollen bzw. können.

Ich habe geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen. Ist meine Partnerin, mein Partner mitversichert?

Bei Ableben des Mitglieds, das immer auch die versicherte Person ist, erhalten Ehepartner, Ehepartnerin sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerin eine lebenslange monatliche Rentenleistung gemäß der Ziffern 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Bitte informieren Sie uns daher schriftlich, wenn Sie geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Senden Sie uns dazu bitte eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde – per Fax an +49 (0) 69 155-2853 oder als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail[at]­pkr.­de. Oder Sie schicken einen Brief mit allen Unterlagen an:

Pensionskasse Rundfunk
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt


Von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Lebensgefährtinnen und -gefährten in häuslicher Gemeinschaft zu unterscheiden (siehe entsprechenden Abschnitt in den FAQ).

Ich möchte meine Lebensgefährtin, meinen Lebensgefährten begünstigen.

Sind Sie vor dem 01.01.2004 in die Pensionskasse Rundfunk eingetreten, so können Sie Ihre Lebensgefährtin, Ihren Lebensgefährten nicht als begünstigte Person für eine Hinterbliebenenleistung benennen. Diese Möglichkeit besteht nur für Eheleute und bei gesetzlich anerkannten Lebenspartnerschaften.

Bei einem Eintrittsdatum nach dem 31.12.2003 ist die Benennung von Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen als zu begünstigende Person im Hinterbliebenenfall gemäß Ziffer 2.32 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Lebenspartnertarif möglich. Sie kann mittels eines Formulars schriftlich vom Mitglied veranlasst und muss vom Lebensgefährten, von der Lebensgefährtin mitunterzeichnet werden.

> Zum Formular

Dabei muss bereits bei Benennung ein gemeinsamer Haushalt und Erstwohnsitz geführt werden. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass im Todesfall die gemeinsame Haushaltsführung und der Erstwohnsitz bereits seit mindestens 3 Jahren bestanden haben müssen. Die zweite Bedingung (3-Jahres-Dauer) muss aber erst zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sein.

Ein zu Gunsten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten eingeräumtes Bezugsrecht können Sie jederzeit durch unterschriebene Erklärung zurückziehen.

Können auch Eltern, Geschwister oder Freunde bezugsberechtigt sein?

Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse Rundfunk dient hauptsächlich der eigenen Altersversorgung. Der Versicherungsschutz im Todesfall erstreckt sich deswegen nur auf einen kleinen Personenkreis, vergleichbar mit der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als Begünstigte im Todesfall sind daher nur Eheleute, eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder zulässig. Im Lebenspartnertarif können außerdem auch Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt benannt werden.

Was bedeutet eine Ehescheidung für meine Altersversorgung?

In der Regel führt eine Ehescheidung oder die Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Versorgungsausgleich. Dabei werden die erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung von Beginn und Ende der Ehezeit geteilt und der Ausgleichsberechtigte erwirbt eine eigenständige Anwartschaft.

Der Ablauf sieht vor, dass die Pensionskasse vom Gericht über die Scheidung und maßgeblichen Eckdaten informiert wird. Daraufhin berechnet die Pensionskasse den Ausgleichswert und macht dem Gericht einen entsprechenden Vorschlag. Schließlich entscheidet das Gericht darüber, ob und in welcher Höhe die Anwartschaft aufzuteilen ist. Einwendungen müssten die Beteiligten somit dem Gericht vorbringen.

Sobald die Ehescheidung wirksam ist, erlischt auch das Bezugsrecht im Todesfall.

Ich arbeite nicht mehr für Anstaltsmitglieder bzw. wurde im Anschluss an meine freie Mitarbeit angestellt.

In diesem Fall sieht die Satzung die Umwandlung der ordentlichen (aktiven) in die außerordentliche (passive) Mitgliedschaft vor, es sei denn Sie werden von einem Anstaltsmitglied befristet angestellt und Ihnen wird keine andere betriebliche Altersversorgung zugesagt.

Bitte informieren Sie uns über eine solche Änderung oder senden Sie uns gleich einen entsprechenden Antrag auf Umwandlung. Für außerordentliche Mitgliedschaften besteht keine Verpflichtung zur Beitragszahlung. Sie können aber freiwillige Beiträge zahlen, um Ihre Rentenansprüche weiter zu erhöhen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Ansprüche, die aus eigenen Beiträgen finanziert werden, im Falle von Kürzungen weder vor noch nach der Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft von Ihren Arbeit- bzw. Auftraggebenden oder durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt sind. Ihre Eigenbeiträge unterliegen auch weiterhin der vorgelagerten Besteuerung. Gern beraten wir Sie über die freiwillige Beitragszahlung. Sprechen Sie uns an!

Ist meine Altersversorgung pfändbar? Was gilt bei Beantragung des Bürgergelds?

Bei diesen Fragen ist zu unterscheiden, ob Ihre Anwartschaft unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. Dies wiederum hängt ab von der Dauer Ihrer Mitgliedschaft:

Liegt Ihr Eintritt in die Pensionskasse mindestens 3 Jahre zurück, so kann die Altersversorgung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres aufgelöst werden. Das bedeutet, Ihre Altersversorgung ist nicht pfändbar und gilt auch nicht als verwertbares Vermögen, das bei Beantragung des Bürgergelds aufzubrauchen wäre.

Wenn Ihre Mitgliedschaft noch keine 3 Jahre besteht, dann kann Ihre Altersversorgung gepfändet werden, und sie wird auf die Grundsicherung angerechnet. Ein Ausweg kann in diesem Fall die schriftliche und unwiderrufliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses sein. Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Ihnen die Verwertungsausschlussklausel zur Unterschrift schicken sollen. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 69 155-4100.


Renten und Kapitalleistungen

Welcher Versicherungstarif gilt für meine Mitgliedschaft?

Ihr Versicherungstarif richtet sich nach dem Datum Ihres Eintritts in die Pensionskasse.

Für alle neuen Mitgliedschaften gilt der sogenannte Lebenspartnertarif.

Folgende Tabelle zeigt die Tarife anhand der Mitgliedsnummern:

Mitgliedsnummer          Versicherungstarif          Beginn der Mitgliedschaft
unter 20.000Rententarifbis 31.12.2003
ab 20.000Lebenspartnertarifseit 01.01.2004

Was muss ich für den Beginn der Rentenzahlung tun?

Den Beginn Ihrer Rente müssen Sie bei uns beantragen. 

Ungefähr 7 bis 5 Wochen bevor Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, schicken wir Ihnen unaufgefordert alle Unterlagen zu, die für die Beantragung der Rente erforderlich sind. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Rentenberechnung und Formulare zur Angabe Ihrer Bankverbindung, Krankenkassenzugehörigkeit und ggf. Ihrer Ehepartnerin, Ihres Ehepartners.

Bitte stellen Sie sicher, dass uns stets Ihre aktuelle Anschrift bekannt ist.

Falls Sie Ihre Rente vorzeitig oder später beantragen möchten, rufen Sie uns einfach an unter +49 69 155-4100 oder bitten Sie per E-Mail an mail[at]­pkr.­de um Zusendung der entsprechenden Antragsformulare.

Bitte beachten Sie, dass die Rente immer am Ende des Monats überwiesen wird.

Falls Sie verheiratet sind, sollten Sie uns am besten frühzeitig darüber informieren: Bitte senden Sie uns per Post, Fax (+49 69 155-2853) oder als eingescannten E-Mail-Anhang eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde, aus der der Name und das Geburtsdatum Ihrer Ehepartnerin, Ihres Ehepartners sowie das Datum der Eheschließung hervorgehen.

Postadresse:
Pensionskasse Rundfunk
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt

Was ist beim Verschieben des Rentenbeginns und beim Kapitalwahlrecht zu beachten?

Unabhängig vom Versicherungstarif und anderen Merkmalen ist vorgesehen, dass Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine lebenslange und monatlich nachschüssige Rente erhalten. Alle Mitglieder haben jedoch die Möglichkeit, den Rentenbeginn bzw. Auszahlungszeitpunkt zu verschieben. Außerdem kann in den meisten Fällen anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden.

a) Vorziehen des Rentenbeginns

Auf Wunsch können Sie den Rentenbeginn vorziehen, ohne dass hierfür Anmeldefristen gelten. Es muss lediglich die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente erfüllt sein, also eine mindestens 3-jährige Mitgliedschaft bestehen. Die Höhe der Abzüge ist in Ziffer 2.24 AVB festgehalten.

Da es sich um eine Betriebsrente handelt, gilt jedoch ein gesetzliches Mindestalter für den Rentenbeginn: Für alle Mitgliedschaften, die bis Ende 2011 begonnen haben, liegt das frühestmögliche Rentenalter bei 60 Jahren; für alle Mitgliedschaften mit Beginn ab 2012 bei 62 Jahren.

b) Aufschieben des Rentenbeginns

Den Beginn der Rentenzahlung können Sie auf Wunsch aufschieben und dabei von Rentenzuschlägen profitieren, die in Ziffer 2.25 (Rentenversicherungstarif) bzw. 2.26 (Lebenspartnertarif) der AVB festgelegt sind.

Die Rentenzahlung beginnt spätestens im Alter von 70 Jahren.

c) Kapitalwahlrecht

An Stelle der lebenslangen Rente können Sie sich die Altersleistung als einmalige Kapitalsumme auszahlen lassen. Hierbei ist je nach Beginn der Mitgliedschaft die eine oder andere Frist zu beachten, insbesondere gilt: Im Rentenversicherungstarif müssen Sie das Kapitalwahlrecht mindestens 3 Jahre vor dem Rentenbeginn ausüben. Einzelheiten sind in Ziffer 2.27 AVB geregelt.

Bitte beachten Sie, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann. Mehr dazu finden Sie im entsprechenden FAQ-Eintrag zur Besteuerung der Leistung.

Ich bin Angehörige bzw. Angehöriger eines verstorbenen Mitglieds. Was muss ich tun?

Grundsätzlich umfasst eine Mitgliedschaft und Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk auch Versicherungsschutz im Todesfall. Als Empfängerin bzw. Empfänger von Versicherungsleistungen kommen allerdings nur bestimmte Personen in Betracht. In jedem Fall bitten wir Sie um Zusendung einer Kopie der Sterbeurkunde.

Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der dreijährigen Wartezeit:

  • minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder) [zeitlich befristete Rente]
  • Eheleute und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte)

Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:

  • Kindergeldberechtigte Kinder [zeitlich befristete Rente]
  • Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens fünf Jahren
  • Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen

Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.

Wie wird meine Rente besteuert?

Für die Besteuerung der Rente ist entscheidend, ob die Beiträge, aus denen die Rentenanwartschaft erworben wurde, bereits versteuert worden sind oder nicht. Dadurch ist sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

Die Rente aus unversteuerten Beiträgen unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer (mit Ihrem individuellen Steuersatz).

Für die Rente aus versteuerten Beiträgen gilt die sogenannte Ertragsanteilbesteuerung. Das bedeutet, dass ein Teil der Rente zu versteuern ist. Die Höhe des zu versteuernden Teils ist gesetzlich festgelegt. Dazu ein Beispiel:

Wenn die Rentenzahlung im Alter von 67 Jahren beginnt, dann beträgt der Ertragsanteil 17 %. Von jeweils 100 % Rente müssen Sie somit 17 € mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuern.

Sie brauchen übrigens nicht selbst darüber Buch zu führen, welche Beiträge steuerfrei eingezahlt worden sind und welche versteuert wurden. Diese Unterscheidung beachten wir auf Grundlage der Angaben Ihrer Arbeitgebenden.

Wie wird meine Kapitalabfindung besteuert?

Wie bei der Rente ist auch bei der Kapitalabfindung zunächst danach zu unterscheiden, ob die Beiträge bei der Einzahlung bereits versteuert worden sind oder nicht. Und genau wie bei der Rente ist auch bei der Kapitalabfindung eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen.

Die Kapitalabfindung aus unversteuerten Beiträgen unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer (mit Ihrem individuellen Steuersatz).

Bei der Kapitalabfindung aus versteuerten Beiträgen muss evtl. eine weitere Unterscheidung getroffen werden. Bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ist die Auszahlung in jedem Fall steuerfrei. Die in der Auszahlung enthaltenen Zinsen und sonstigen Überschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtig. Oft gilt aber eine der beiden vorteilhaften Ausnahmen:

  • Bei Mitgliedschaften und Versicherungen, die eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Wie der Begriff schon ausdrückt, muss dann nur die Hälfte der Zinsen versteuert werden (mit dem individuellen Steuersatz).
  • Bei Mitgliedschaften und Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben und eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben, sind die Zinsen sogar vollständig steuerfrei.

Wenn die Mindestlaufzeit von 12 Jahren nicht erreicht wurde, unterliegen die Zinsen der Besteuerung mit Ihrem individuellen Steuersatz.

Wird meine Kapitalabfindung um Beiträge an die Krankenkasse gemindert?

Anfang 2020 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit der viele Rentnerinnen, Rentner sowie einmalige Kapitalleistungsbezieher entlastet werden. Mit Einführung eines Freibetrags von 176,75 Euro für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung vermindern sich die Abgaben um rund 25 Euro monatlich. Wie hoch die Entlastung im Einzelfall genau ausfällt, hängt von der Höhe der Betriebsrente sowie dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.

Allen Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente von der Pensionskasse Rundfunk keine weiteren beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erhalten, haben wir die Ersparnis weitergeben.

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner, die mindestens einen weiteren Versorgungsbezug erhalten, werden rückwirkend entlastet, sobald der elektronische Austausch mit den Krankenkassen dies ermöglicht.

Wird meine Altersversorgung um Beiträge an die Krankenkasse gemindert?

Von den Rentenzahlungen und Kapitalabfindungen der Pensionskasse Rundfunk müssen, wie bei jeder betrieblichen Altersversorgung, Krankenkassenbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte gezahlt werden. Privat Krankenversicherte sind nicht betroffen. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Vor der Auszahlung Ihrer Altersversorgung (Rente oder Kapitalabfindung) befragen wir Sie nach Ihrer Zugehörigkeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe der Krankenkassenbeiträge richtet sich nach dem jeweils aktuellen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Bemessungsgrundlage ist die Monatsrente, wobei ggf. eine Kappung durch die Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Bei Kapitalabfindungen wird der Auszahlungsbetrag gleichmäßig auf 120 Monate, also auf 10 Jahre, verteilt. Somit besteht die Beitragspflicht auf die Kapitalauszahlung 10 Jahre lang.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn sich Ihre Krankenkasse nach Beginn der Rentenzahlung oder innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Kapitalabfindung ändert.

Warum ist keine Rente bei Berufsunfähigkeit mitversichert?

Die Pensionskasse Rundfunk bietet eine Altersversorgung an, die ggf. auch Leistungen im Todesfall vorsieht. Der Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung würde nicht dem satzungsgemäßen Zweck der Pensionskasse entsprechen. Im Folgenden stellen wir Ihnen gerne ein paar Tipps zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung:

Was spricht für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Als berufsunfähig gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Damit fällt das Erwerbseinkommen weg und neben den gesundheitlichen Problemen droht eine Verschlechterung des gewohnten Lebensstandards bis zum Verlust der finanziellen Existenz.

Wegen der schwerwiegenden Folgen von Berufsunfähigkeit sind sich auch alle Expertinnen und Experten vom Versicherungsbranchenverband GDV bis zu den Verbraucherzentralen einig, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine der wichtigsten Versicherungen handelt.

Zudem hat sich der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert. Alle nach dem 01. Januar 1961 Geborene erhalten im Falle einer Berufsunfähigkeit aus der Rentenkasse gar keine Leistungen – allenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Worauf sollte ich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten?

Der Weg zu einem guten Versicherungsschutz ist nicht einfach. Es gibt viele Anbieter, die wiederum oft mehrere Tarife mit unterschiedlichen Leistungen anbieten.

  • Die günstigsten Anbieter müssen nicht die schlechtesten sein und die teuersten nicht die besten. Vergleichen Sie die Tarife gut, insbesondere im Hinblick auf Ihre Berufsgruppen-Einstufung. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von Expertinnen bzw. Experten beraten.
     
  • Entscheiden Sie sich lieber für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung statt für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letztere ist vergleichsweise unflexibel, weil sie immer mit der Hauptversicherung verknüpft ist. Sollten Sie die Hauptversicherung kündigen oder reduzieren, dann wirkt sich das zwangsläufig auch auf den Umfang Ihres Versicherungsschutzes gegen Berufsunfähigkeit aus.
     
  • Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll dazu beitragen, dass Sie Ihren Lebensstandard einigermaßen aufrecht erhalten können, falls Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Fragen Sie sich bei der Festlegung der Rentenhöhe:
    • Wie hoch wäre mein Verdienstausfall?
    • Welche zusätzlichen Kosten könnten anfallen (z. B. Beendigung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung), welche würden wegfallen (z. B. Fahrtkosten)?
  • Achten Sie auf die Laufzeit des Vertrages. Dass Versicherungsschutz bis zum Beginn der (gesetzlichen) Altersrente besteht, wäre einerseits wünschenswert, andererseits recht teuer.
     
  • Von einer fondsgebundenen Variante der BUV raten wir ab. Es geht ja gerade darum, sich gegen Risiken abzusichern. Setzen Sie sich nicht noch dem Risiko schwankender Fonds- bzw. Aktienkurse aus.
     

Schieben Sie die Entscheidung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die lange Bank. Der Monatsbeitrag ist umso höher, je älter Sie bei Vertragsabschluss sind. Außerdem können eine schwere Krankheit oder ein Unfall in jedem Alter eintreten. Und mit einer Vorerkrankung werden Sie eventuell kein Angebot eines Versicherers mehr erhalten oder müssen Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse in Kauf nehmen.

Welche Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es?

Es kommt vor, dass aufgrund von bereits bestehenden Vorerkrankungen keine Berufsunfähigkeitsabsicherung mehr angeboten werden kann. Hier gibt es jedoch Alternativen. Sie können sich über die Möglichkeit einer Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, Schwere-Krankheiten-Vorsorge („Dread Disease“) oder einer Grundfähigkeitsabsicherung informieren. Oft bekommt man hier noch eine Absicherung, obwohl keine BUV mehr möglich ist. Die Alternativen bieten meist einen nicht so umfangreichen Versicherungsschutz, sind aber dafür günstiger.

Weshalb ist die Verknüpfung von Berufsunfähigkeitsversicherung und betrieblicher Altersversorgung (bAV) problematisch?

Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung über die betriebliche Altersvorsorge kann Vorteile haben. Es kann ggf. zu einer vereinfachten Gesundheitserklärung kommen, wenn fast die ganze Belegschaft einen Vertrag abschließt. Sie sollten aber bedenken, dass es mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann:

Fazit:

Es ist sinnvoll, eine Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit separat bei dem für Sie am besten geeigneten Anbieter zu erwerben und sie nicht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abzuschließen. Die Pensionskasse Rundfunk legt ihren Fokus auf die Altersversorgung und Hinterbliebenenabsicherung und bietet daher keine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit an.

  • Wenn Ihre Arbeitgebenden die Anbieter auswählen, erhalten Sie wahrscheinlich nicht die für Sie beste Absicherung.
  • Ein Gruppenvertrag mit einheitlichen Beiträgen ist von Vorteil für ältere Arbeitnehmende mit körperlicher Arbeit. Junge Akademikerinnen und Akademiker zahlen dort ggf. mehr als nötig.
  •  Versicherungsnehmende sind die Arbeitgebenden, die dann Ansprüche der Arbeitnehmenden durchsetzen müssen.
  • Bei einem Arbeitgebendenwechsel können die neuen Arbeitgebenden die bAV, die die früheren Arbeitgebenden zugesagt haben, übernehmen und fortführen. Wenn die bAV aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet, werden sie sich kaum dazu bereiterklären, insbesondere, wenn damit noch ein Wechsel der Versicherung verbunden wäre. Lehnen die neuen Arbeitgebenden oder die Versicherung die Übernahme ab, müssten die Arbeitnehmenden einen neuen Vertrag mit neuer Gesundheitsprüfung und höherem Eintrittsalter abschließen und i. d. R. höhere Versicherungsbeiträge zahlen.
  • Es ist möglicherweise unangenehm oder nachteilig, falls bestimmte Gesundheitsdaten an die Arbeitgebenden gelangen.


Nach oben