In jedem Fall können und sollten Sie uns Angaben zu Ehegattin, Ehegatten oder (amtlich!) eingetragenem Lebenspartner, eingetragener Lebenspartnerin angeben. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde (gerne als eingescannten Anhang einer E-Mail an mail[at]pkr.de). Daneben schreiben Sie uns bitte die Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder.
Begünstigte Personen sind nach Erfüllung der 3-jährigen Wartezeit:
- minderjährige Kinder (leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder)
- Ehegattin, Ehegatte und (amtlich!) eingetragene Lebenspartnerin, Lebenspartner (nicht zu verwechseln mit Lebensgefährtin, Lebensgefährte)
Unter Umständen, d. h. je nach Tarif und anderen Bestimmungen, können begünstigt sein:
- Kindergeldberechtigte Kinder bis max. 27 Jahre [zeitlich befristete Rente]
- Lebensgefährtin, Lebensgefährte mit gemeinsamem Haushalt und Erstwohnsitz seit mindestens 3 Jahren
- Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen
Sollte für Ihre Mitgliedschaft der Lebenspartnertarif gelten und sollten Sie sowohl eine Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte als auch Kinder haben, so besteht ein Wahlrecht im Hinblick auf die Begünstigung im Todesfall. Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Lebenspartnertarif festgelegt. Zusammengefasst und vereinfacht formuliert sind folgende beiden Varianten möglich:
Variante 1: Ihr Kind (bzw. Ihre Kinder) ist (sind) die einzige(n) begünstigte(n) Person(en). Die Höhe der Versicherungsleistung berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital.
Variante 2: Ihre Lebensgefährtin, ihr Lebensgefährte ist die erstrangig begünstigte Person. Die Höhe der Hinterbliebenenrente berechnet sich aus dem gesamten Versorgungskapital. Zusätzlich sind Ihre Kinder begünstigt in Form von Waisenrenten.
Andere Personen, wie beispielsweise Eltern, Geschwister und Freunde, sind nicht begünstigt. Dies hat zum einen gesetzliche Gründe, da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt. Außerdem besteht der Hauptzweck einer Versicherung bei der Pensionskasse Rundfunk in der eigenen Altersversorgung und in der Absicherung der engsten Familienmitglieder. Die Einschränkungen des Bezugsrechts sind somit vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Einzelheiten sind in Ziffer 2.30 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.