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Auftragsproduktionen bis geförderte TV-Koproduktionen

Rundfunkanstalten erstatten Beiträge

Bei Produktionen, die Sie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herstellen, werden Ihnen die Beiträge komplett oder in Teilen erstattet. Bei voll- und teilfinanzierten Auftragsproduktionen zahlen Ihnen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die PKR-Beiträge zu 100 Prozent zurück; bei Fernseh-Koproduktionen und geförderten Produktionen teilen sich Sender und Produktionsunternehmen die Anstaltsbeiträge je nach Höhe ihres Finanzierungsanteils.


Einfach und unkompliziert

Beiträge online abführen

Als Auftraggebende behalten Sie den Beitrag, den Ihre Mitarbeitenden an die PKR leisten, bei der Honorarzahlung ein und führen ihn zusammen mit Ihrem Beitragszuschuss an die PKR ab. Die Meldung beider Beiträge ist ganz einfach online zu erledigen.

Das Einzige, was Sie brauchen, ist Ihre fünfstellige Mitgliedsnummer als Anstaltsmitglied, mit der Sie sich online registrieren. Mit Ihrem Zugang zum internen Bereich können Sie bequem alle Ihre Beiträge melden. Oder Sie arbeiten mithilfe einer Software, z. B. Sesam.

1. Sie beantragen online einen Zugang zum internen Bereich für Auftraggebende.

2. Sie melden Ihre Beiträge online und führen Ihren und den der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die PKR ab.

3. Sie erhalten unaufgefordert einen Beitragsnachweis von der PKR.

4. Sie reichen den Nachweis bei der Rundfunkanstalt ein.

5. Sie erhalten eine Erstattung der gezahlten Beiträge.

Für welche Produktionen werden Beiträge abgeführt?

Beiträge an die PKR werden für sämtliche Produktionen abgeführt, die für oder mit ARD oder ZDF hergestellt werden. Ausgenommen sind Kino-Produktionen und Kino-Koproduktionen. Als beitragspflichtiges Honorar gilt bei Angestellten das Gehalt. Bei freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen darunter alle Leistungs- und Urhebervergütungen, Wiederholungs- und Übernahmehonorare sowie Urlaubsentgelte und ähnliche tarifvertragliche Honorarersatzvergütungen.


Übersicht: Produktionsart und Beitragserstattung nach LIMBURGER LÖSUNG*

Voll- und teilfinanzierte TV-Auftragsproduktionen

Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten erstatten Produktionsunternehmen die Beiträge auf Nachweis zu 100 Prozent.

Vorgehensweise:
1. Das Produktionsunternehmen führt die Beiträge der Mitglieder und 100 Prozent der Anstaltsbeiträge an die PKR ab.

2. Das Produktionsunternehmen erhält nach Eingang der Beitragszahlung unaufgefordert einen Nachweis von der PKR, der Grundlage für die Beitragserstattung ist.

3. Die Rundfunkanstalt erstattet dem Produktionsunternehmen 100 Prozent der Anstaltsbeiträge.


 

TV-Koproduktionen OHNE Förderung

ARD und ZDF erstatten den Produktionsunternehmen die PKR-Beiträge in Höhe ihres jeweiligen Finanzierungsanteils.

Vorgehensweise:
1. Das Produktionsunternehmen führt neben den Mitgliedsbeiträge auch die auf die Produktionsunternehmen und Rundfunkanstalten entfallenden Anstaltsbeiträge ab.

2. Das Produktionsunternehmen erhält nach Eingang der Beitragszahlung unaufgefordert einen Nachweis von der PKR, der Grundlage für die Beitragserstattung ist.

3. Die Rundfunkanstalt erstattet auf Nachweis die Anstaltsbeiträge entsprechend der Höhe ihrer finanziellen Beteiligung an der Produktion.
 

TV-Koproduktionen MIT Förderung

ARD und ZDF erstatten den Produktionsunternehmen die PKR-Beiträge in Höhe ihres jeweiligen Finanzierungsanteils.

Vorgehensweise:
1. Die Produktionsunternehmen können im Rahmen von TV-Koproduktionen mit Mitteln der Film- und Fernsehförderung die Beiträge in voller Höhe im Rahmen der Kalkulation ansetzen.

2. Das Produktionsunternehmen führt neben den Beiträgen der Mitglieder anteilig die auf das Produktionsunternehmen, die auf die Rundfunkanstalten und die Film- und Fernsehförderung entfallenden Anstaltsbeiträge ab.

3. Das Produktionsunternehmen erhält nach Eingang der Beitragszahlung unaufgefordert einen Nachweis von der PKR, der Grundlage für die Beitragserstattung ist.

4. Die Rundfunkanstalt erstattet auf Nachweis die Beiträge entsprechend der Höhe ihrer finanziellen Beteiligung an der Produktion.  

5. Grundlage für die Erstattung ist neben dem Zahlungsnachweis an die PKR eine vom Produktionsunternehmen zu erstellende Kalkulation des erstattungspflichtigen Betrags.

6. Gegenüber den Film- und Fernsehförderern werden die Beiträge für die PKR im Rahmen des Schlusskostenstandes – unter Einschluss der vom Sender erstatteten Beiträge – abgerechnet.



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