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Pensionskasse Rundfunk VVAG
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FAQ für Sender und Produktionsunternehmen

Warum sollte unser Unternehmen Anstaltsmitglied werden?

Mit einer Anstaltsmitgliedschaft tragen Sie zur Altersvorsorge Ihrer freien Mitarbeiterschaft bei und übernehmen damit ein Stück soziale Verantwortung, die Sie i. d. R. noch nicht einmal etwas kostet: Grundsätzlich werden die Beiträge, die Sie für die Altersversorgung Ihrer Freien an die Pensionskasse zahlen, von den Rundfunkanstalten erstattet.

Andere Zahlungsverpflichtungen gehen Sie nicht ein. Das heißt, es gibt keinen Mitglieds- oder Mindestjahresbeitrag. Darüber hinaus können Sie als Anstaltsmitglied mit uns vereinbaren, dass wir die maßgeblichen Werte für die obligatorische gesetzliche Insolvenzsicherung ermitteln und die Beiträge zur Insolvenzsicherung zahlen.

Das Aufnahmeverfahren ist denkbar einfach: Ein Anruf genügt und wir senden Ihnen gerne einen Antrag auf Einrichtung einer Anstaltsmitgliedschaft und die Vereinbarung zur Insolvenzsicherung zu. Noch schneller geht's, wenn Sie den Antrag auf Anstaltsmitgliedschaft im Downloadcenter unter Formulare, Anträge und Vorlagen herunterladen.

Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um Anstaltsmitglied zu werden?

Falls Sie sich für eine Anstaltsmitgliedschaft interessieren, sollte Ihr Unternehmen bereits in der Vergangenheit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk produziert haben und dies auch in Zukunft voraussichtlich regelmäßig tun.

Sie sollten überdies bereit sein, sich zu verpflichten, Arbeitgebendeanteile zur Altersversorgung Ihrer freien Mitarbeitenden in Höhe von 4 bzw. 7 Prozent auf alle Honorare zu zahlen, die im Rahmen von Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezahlt werden. Mit den Rundfunkanstalten vereinbaren Sie eine Erstattung der gezahlten Anstaltsbeiträge.

Wie können wir Anstaltsmitglied werden?

Um Anstaltsmitglied zu werden, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den Sie in unserem Downloadcenter finden oder bei uns anfordern können. Bitte senden Sie uns zwei Exemplare ausgefüllt und unterschrieben zurück.

Mit der Aufnahmebestätigung erhalten Sie als neues Anstaltsmitglied Zugangsdaten, um uns im geschützten Bereich dieser Website („LOGIN“) die Beitragszahlungen für Ihre Mitarbeitenden zu melden.

Wie funktioniert die Abführung der Beiträge an die Pensionskasse?

Sie behalten die Eigenanteile der Beiträge Ihrer freien Mitarbeitenden ein und überweisen diese zusammen mit den Arbeitgeberanteilen auf das folgende Konto:


Landesbank Hessen-Thüringen
BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE24 5005 0000 0000 8000 11


Daneben benötigt die Pensionskasse eine Meldung dieser Beiträge. Falls Sie das Programm Sesam (www.sesamsoft.de) verwenden, erstellt dieses jeweils eine Beitragsmeldung als PDF-Datei und eine TXT-Datei zur Datenübermittlung. Bitte senden Sie dann beide Dateien an beitrag[at]­pkr.­de.


Für den Fall, dass Sie Beiträge für Rechnungsstellende melden möchten oder nicht über die Sesam-Software verfügen, verwenden Sie bitte die von uns bereitgestellte Vorlage für die Beitragsmeldung.


Bitte führen Sie die Beitragsüberweisung zeitnah mit der Meldung der Beiträge durch.


Aus buchungstechnischen Gründen ist es wichtig, dass Beiträge für das laufende Kalenderjahr bis spätestens Anfang Februar des Folgejahres der Pensionskasse Rundfunk gemeldet und überwiesen werden. Beiträge, die nach Ablauf dieser Frist entrichtet werden, können lediglich für das aktuelle Geschäftsjahr gebucht werden.

Welche Beitragssätze sind abzurechnen?

Der für Ihre freien Mitarbeitenden abzuführende Beitrag setzt sich aus einem Anstaltsanteil und einem Eigenanteil der Arbeitnehmenden zusammen. Der Anstaltsanteil beträgt grundsätzlich 7 Prozent des beitragspflichtigen Honorars. Für den Fall, dass Sie für Ihre Arbeitnehmenden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder Ihre freien Mitarbeitenden nachweislich in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, ermäßigt sich der Anstaltsanteil auf 4 Prozent. In diesem Fall ermäßigt sich, insofern er dies zuvor bei der Pensionskasse Rundfunk beantragt hat, der Eigenanteil der bei Ihnen beschäftigten Freien ebenfalls auf 4 Prozent.

Wenn Ihre Arbeitnehmenden die selbst gewählte Höhe des Eigenanteils-Prozentsatzes nicht mehr wissen, so wenden Sie sich gerne telefonisch unter +49 69 155-4100 an uns.

Welche Honorare sind beitragspflichtig, welche nicht?

Gemäß Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungstarifes der Pensionskasse Rundfunk gehören zu den beitragspflichtigen Honoraren insbesondere:

  • alle Leistungsvergütungen
  • alle Urhebervergütungen
  • alle Wiederholungs- und Übernahmehonorare
  • Urlaubsentgelte und ähnliche tarifvertragliche Honorarersatzvergütungen
  • bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Gehalt


Zu den beitragspflichtigen Honoraren gehören nicht:

  • Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten, Übermittlungskosten, Materialentschädigungen, Nebenkosten)
  • Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • freiwillige soziale Leistungen wie Unterstützungen, Beitragsanteile zur Krankentagegeldversicherung u. ä. m.
  • Beitragsanteile der Anstaltsmitglieder zur Pensionskasse Rundfunk.


Die Aufzählungen sind nicht abschließend, verdeutlichen aber, dass alle Leistungen, die typischerweise den Kern und Zweck der beruflichen Tätigkeit ausmachen, auch zur Verbesserung der Altersversorgung beitragen.

Welche Beiträge sind als steuerfreie Beiträge zu melden?

Gemäß § 3 Nr. 63 EStG sind im Jahr 2023 Anstaltsbeiträge für Mitarbeitende, die in Steuerklasse 1 bis 5 beschäftigt sind, bis 7.248 Euro pro Jahr steuerfrei.

Hat die Mitgliedschaft vor dem 01.01.2005 begonnen und werden daneben noch pauschal zu versteuernde Beiträge gezahlt (z. B. zu einer „alten“ Direktversicherung/max. 1.752 Euro pro Jahr), vermindert sich der Höchstbetrag um diese pauschalversteuerten Beiträge.

Bei einem Arbeitgeberwechsel, kann der Höchstbetrag jedes Mal ausgeschöpft, d. h. in der Summe sogar überschritten werden.

Entscheiden sich Arbeitnehmende für eine einmalige Kapitalzahlung anstelle der lebenslangen Rente, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt und die Beitragszahlungen somit steuer- und sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: Zwischen Beantragung der Einmalzahlung und dem Zeitpunkt der Auszahlung liegen nicht mehr als 12 Monate).

Eigenanteile der Arbeitnehmenden sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Was müssen wir mit Blick auf die gesetzliche Insolvenzsicherung unternehmen?

Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung sind laut Betriebsrentengesetz für den Fall der Insolvenz von Arbeitgebenden (dazu gehören auch Auftraggebende) geschützt. Dies gilt auch dann, wenn sie die Beiträge zur Altersversorgung an eine externe Versorgungseinrichtung wie eine Pensionskasse zahlt. Der Gesetzgeber will damit Versorgungsberechtigte vor einer Minderung ihrer Ansprüche schützen. Eine Minderung droht, wenn die Pensionskasse die zugesagte Leistung nicht in voller Höhe zahlt und frühere Arbeitgebende insolvenzbedingt ebenfalls nicht für die Leistung einstehen kann.

In einem solchen Szenario würde der Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSV) die fehlende Leistung erbringen. Der PSV ist, vereinfacht ausgedrückt, ein umlagefinanziertes, nicht gewinnorientiertes Versicherungsunternehmen. Bitte melden Sie sich beim PSV an (www.psvag.de), wenn Sie Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zahlen, die unverfallbare Anwartschaften erworben haben. Dies ist in der Regel spätestens 3 Jahre nach der ersten Beitragszahlung der Fall. Wir unterstützen Sie dabei und stellen Ihnen jedes Jahr einen sogenannten Erhebungsbogen zur Verfügung, in dem alle betroffenen Anwartschaften und Rentenleistungen berücksichtigt sind und der die Grundlage für Ihre jährliche Beitragszahlung an den PSV ist. Den Beitragssatz legt der PSV jedes Jahr im November fest. Bitte beachten Sie, dass Sie unter den genannten Umständen zur Anmeldung und Beitragszahlung gesetzlich verpflichtet sind.



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