Im Rahmen der Offenlegungspflichten gemäß „VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Offenlegungs-VO) veröffentlicht die Pensionskasse Rundfunk VVaG (PKR) folgende Angaben:
Die PKR berücksichtigt keine Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-VO) für sich selbst und für ihre Investitionsentscheidungen (Art. 3 und Art. 6 OffenlegungsVO). Folglich kann die PKR auch die zu erwarteten Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite nicht einschätzen. Aufgrund der breiten Diversifikation der Kapitalanlage der PKR werden derartige Auswirkungen auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen weitestgehend reduziert und daher nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der öffentlich kommunizierten Rechtsansicht der BaFin (vgl. BaFin, Fragen und Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung (Stand: 05.09.2022, S. 2), dass bereits die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten zu einem „Bewerben“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 OffenlegungsVO führen kann, besteht für die PKR derzeit das Risiko, die mit einer positiv formulierten Strategie verbundenen umfangreichen Nachweispflichten, die überdies bußgeldbewehrt sein können, nicht erfüllen zu können. Ohne das beschriebene Risiko einzugehen, ist es aus Sicht der PKR daher aktuell nicht möglich, eine hinreichend konsistente Strategie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken zu formulieren.
Die PKR verfolgt im Rahmen ihrer Kapitalanlage keine Nachhaltigkeitsziele. ESG-Merkmale und nachhaltige Investitionen im Sinne von Art. 8 und 9 Offenlegungs-VO werden nicht gefördert. Die von der PKR angebotenen Altersvorsorgeprodukte stellen daher keine Finanzprodukte im Sinne der Art. 8 und 9 Offenlegungs-VO dar. Die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Die PKR wird die zukünftige Entwicklung weiter verfolgen und behält sich vor, diese Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.
Die PKR berücksichtigt darüber hinaus bislang auch keine nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe (b) der Offenlegungs-VO. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Anforderungen an die Offenlegung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) können diese von der PKR aufgrund ihrer Größe sowie in Anbetracht der Art und des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit nicht erbracht werden. Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden, wann eine Berücksichtigung der PAI im Rahmen der Offenlegung der PKR erfolgen kann.
Die PKR behält sich bei Erreichen der Geschäftsziele vor, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine variable Vergütung zu gewähren. Die variable Vergütung steht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an ein angemessenes Vergütungssystem im Sinne des § 25 VAG i. V. m. VersVergV und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken.
Die PKR berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht in der gem. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe (b) der Offenlegungs-VO geforderten Art und Weise. Weitere Informationen finden Sie im Rahmen der Veröffentlichung gem. Art. 4 Abs. 1b) der OffenlegungsVO (siehe oben).
Stand 05.11.2024
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