Umsetzung der Offenlegungspflichten nach § 134c AktG
Innerhalb eines Spezial-AIF der Universal-Investment-Gesellschaft mbH legt die Pensionskasse Rundfunk VVaG (der Anleger) sein Sicherungsvermögen teilweise in einem Aktiensegment an, das von einem externen Asset Manager passiv verwaltet wird. Im Rahmen der passiven Verwaltung des Aktiensegments ist der Asset Manager durch feste Anlagerichtlinien gebunden.
Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH ist eine deutsche, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft und Vermögensverwalter i. S. d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 b) AktG.
Im Rahmen der Offenlegungspflichten gem. § 134c Abs. 2 AktG veröffentlicht der Anleger folgende Angaben:
Beschreibung der Aktien-Anlagestrategie
Das passive Aktienmandat orientiert sich an einem globalen Index, in dem Firmen mit den höchsten ESG-Ratings in den jeweiligen Sektoren vertreten sind. Der Index wird im Rahmen eines effizienten und kostengünstigen Full Replication Ansatzes nachgebildet. Über den Investitionszeitraum hinweg soll die Indexperformance erzielt werden.
Abstimmung auf Profil und Laufzeit der Verbindlichkeiten des Anlegers
Die Anlagestrategie in den Aktienanlagen orientiert sich im übergeordneten Rahmen an den zukünftigen (Zahlungs-)Verpflichtungen des Anlegers. Diese werden vom Anleger mit Hilfe eines Asset-Liability-Modells ermittelt und mindestens einmal jährlich überprüft.
Der Anleger verfolgt basierend auf seinem Asset-Liability-Modell eine langfristige Aktien-Anlagestrategie (passend zu den langfristigen Verbindlichkeiten des Anlegers), die nicht auf kurzfristige Renditen, sondern auf dauerhafte und stetige Erträge ausgerichtet ist
Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei der Anlageentscheidung
Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Berücksichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei der Anlageentscheidung. Ob die mittel- bis langfristige Entwicklung der Portfoliogesellschaften bei den Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, ergibt sich aus der Mitwirkungspolitik.
Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften
Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften. Bei der Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften ist die Mitwirkungspolitik der Universal-Investment-Gesellschaft mbH maßgeblich. Die Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften ist in den Stimmrechtsleitlinien der Universal-Investment-Gesellschaft mbH geregelt. Sie bilden die Basis für das Abstimmverhalten. Nähere Details zur Mitwirkungspolitik sind unter folgendem Link einzusehen:
https://www.universal-investment.com/de/permanent-seiten/compliance/mitwirkungspolitik
Methode, Leistungsbewertung und Vergütung der Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Methode: Mit dem Vermögensverwalter werden Benchmarks auf Segmentebene vereinbart, die im Rahmen von regelmäßigen Reviews überprüft und im Bedarfsfalle angepasst werden.
Leistungsbewertung: Die Fondsverträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Leistungsbewertung der Universal-Investment-Gesellschaft mbH. Der Anleger bewertet anhand von internen Vorgaben regelmäßig die Leistung der Universal-Investment-Gesellschaft mbH bzw. des durch sie eingesetzten externen Asset Managers. Hierdurch stellt der Anleger regelmäßig sicher, dass die Verwaltung seines Aktiensegments in seinem Interesse liegt und seinen Ansprüchen genügt.
Vergütung: Die Universal-Investment-Gesellschaft mbH erhält für die Verwaltung des Fonds eine Vergütung zu marktüblichen Konditionen.
Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes und der angestrebten Portfolioumsatzkosten durch den institutionellen Anleger
Die KVG stellt die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten zukünftig im Jahresbericht dar. Die Überwachung dieser Kennzahlen ist vertraglich nicht geregelt.
Laufzeit der Vereinbarung mit der Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Die Fondsverträge mit der Universal-Investment-Gesellschaft mbH laufen auf unbestimmte Zeit und können vom Anleger ordentlich gekündigt werden.
Aus Kostengründen wird auf eine Aufnahme von Regelungen zu den o. g. Themen in die Fondsverträge verzichtet, die eine Erhöhung der Verwaltungsgebühren und entsprechende Reduzierung der Rendite des Anlegers zur Folge hätte.
Gültig seit 01.01.2021